Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 20 Seiten

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GR, die SP, der SGB, die UNIA und der SBPV lehnen die ihnen unterbreitete Revision ab.

Für den SBPV sind die vorgeschlagenen Änderungen überflüssig.

4 Bemerkungen zu den verschiedenen Varianten

4.1 Artikel 3 Buchstabe dbis ArG – gemäss Variante der WAK-N

4.1.1 Definition des Begriffs «Start-up» und Dauer der Ausnahme

Für GL, AR, VS und Travail.Suisse verfehlt die vorgeschlagene Regelung das Ziel der Initiative, den spezifischen Bedürfnissen echter Start-ups Rechnung tragen zu wollen. Laut Travail.Suisse wird mit der Vorlage vielmehr eine Liberalisierung des Arbeitsrechts bei jüngeren Unternehmen und Zweigniederlassungen angestrebt.

GE hält fest, dass die Vorlage die Mindestgarantien im Bereich des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmende in vielen Unternehmen einschränkt, ohne gezielt auf die Start-ups einzugehen. Für SZ und TG hätte dies zur Folge, dass diese Ausnahme genauso für Mitarbeitende beispielsweise eines neu gegründeten Coiffeursalons oder eines neuen Restaurants, eines neuen Ladengeschäfts oder einer neuen Reinigungsfirma wie für jene eines High-Tech-Unternehmens gelten würde.

SZ, SH, GL, AI, AR, SG, NW, VS und VDL halten es für unverhältnismässig, dass alle neuen Unternehmen im Verlauf der ersten fünf Jahren betroffen sind. SH sieht die Frist zudem als willkürlich an. Für TG ist die Ausdehnung auf alle neu gegründeten Unternehmen nicht sachgerecht.

Gemäss AR ist es nicht zu rechtfertigen, dass Jungunternehmen gesetzlich anders behandelt werden als bestehende Betriebe. Auch Letztere können innovativ sein und praktizieren Eigenverantwortung und Unternehmergeist. OW zielt in die gleiche Richtung. Für den Kanton ist nicht ersichtlich, inwiefern Jungunternehmen wirtschaftlich benachteiligt sein sollten, weil sie

– wie bereits etablierte Unternehmen – die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen einhalten müssen, oder weshalb ein neu gegründetes Unternehmen einen grösseren Bedarf an flexibler Arbeitszeitgestaltung haben sollte als andere Unternehmen. Laut OW besteht für eine derartige Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund.

VDL teilt diese Ansicht und hat Mühe, die Argumentation der Kommission zu verstehen, wonach die Bestimmungen des ArG für alle neuen Unternehmen, deren Gründung weniger als fünf Jahre zurückliegt, nicht geeignet sein sollten. VDL sieht auch nicht, welche spezifischen Bedürfnisse diese haben sollten.

VD und UR wünschen eine Klärung des Begriffs «Start-up», da es ja um diese Unternehmen geht. Für UR sollte die Befreiung von der Arbeitszeiterfassung nur für Start-ups im eigentlichen Sinne und nicht für alle Neuunternehmen während der ersten fünf Betriebsjahre gelten. Andernfalls sei ein Wettbewerbsnachteil für bestehende Unternehmen mit einem konventionellen Geschäftsmodell zu befürchten.

BS wünscht, dass die Vorlage nur für Start-ups im eigentlichen Sinne gilt und dass eine Legaldefinition des Begriffs «Start-up» in der ArGV 1 verankert wird.

JU wäre bereit, bei einem spezifisch auf Start-ups ausgerichteten Entwurf, seine Haltung zu überdenken.

SZ, TG, AI, AR, NW und SO rufen in Erinnerung, dass Start-ups im allgemeinen Verständnis neu gegründete Unternehmen sind, die ein hohes Wachstumspotenzial aufweisen und in