Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 20 Seiten

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Start-ups generieren wird. Falls trotzdem an dieser Vorlage festgehalten werden soll, müssten laut GL zur Verhinderung von Missbräuchen zumindest flankierende Massnahmen definiert werden, wie etwa eine Mindestbeteiligung am Unternehmen, eine Mindestbeteiligung am Gewinn oder eine Auswahl von Branchen.

Für AG ist es wesentlich, dass Scheinbeteiligungen ausgeschlossen sind, und dass die unter diese Vorgabe fallenden Arbeitnehmenden wirklich einen massgebenden Einfluss auf das Geschäftsgeschehen haben und ihr Einsatz durch hohe Autonomie geprägt ist. Der Artikel müsste messbare Kriterien für die Beteiligung enthalten. AG schlägt folgende Formulierung vor: «Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar: dbisauf Arbeitnehmende von Betrieben in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung, die aufgrund eines schriftlich dokumentierten Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind. Die Höhe der Beteiligung jedes Arbeitnehmenden muss einzeln ausgewiesen werden. Die Beteiligung aller Arbeitnehmenden an der Unternehmung muss mindestens 30 Prozent betragen.»

Für SG vermag die Gewährung von Beteiligungsrechten die Verletzung der Rechte von Arbeitnehmenden, etwa die Unterschreitung der orts- und branchenüblichen Löhne oder die Aufhebung der Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten, nicht zu kompensieren. Die tatsächliche Ausübung der Beteiligungsrechte dürfte in vielen Fällen ohnehin fraglich sein, vor allem, wenn sich der Geschäftserfolg nicht einstellen oder Mitarbeitende aus dem Unternehmen ausscheiden sollten.

Da die Art des Beteiligungsmodells nicht eingeschränkt oder klar definiert ist, kann laut Travail.Suisse die Mitarbeiterbeteiligung über fiktive Aktien erfolgen. Dabei würden die effektiven Zahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder je nach Entwicklung des Unternehmens gar nie erfolgen. Dies dürfte häufig der Fall sein, da mindestens 50 Prozent der neu gegründeten Unternehmen die ersten fünf Jahre nicht überleben. Abgesehen davon beschränke sich der Antrag der Mehrheit der Kommission nicht auf einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmenden, wie dies bei anderen Bestimmungen im Gesetz oder in den Verordnungen häufig der Fall ist, weshalb die Aufhebung der Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit somit laut Travail.Suisse erfolgen würde, ohne dass die betroffenen Arbeitnehmenden mit bestimmten Privilegien, wie einem hohen Lohn oder einer hohen Zeitsouveränität, ausgestattet sind. Der persönliche Geltungsbereich ist dadurch für Travail.Suisse zu weit gefasst.

Laut der UNIA, dem SGB und der SP ist die Mitarbeiterbeteiligung als Kriterium problematisch. Ohne das Mitbestimmungsrecht einer leitenden Funktion, bedeutet die Mitarbeiterbeteiligung bereits eine Abschwächung der Lohngarantien für diese Arbeitnehmenden. Nach Ansicht der UNIA, des SGB und der SP kann eine Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung damit nicht gerechtfertigt werden. Sie rufen auch in Erinnerung, dass Artikel 73a ArGV 1 bereits eine solche Ausnahme vorsieht, die an Kriterien wie die Höhe des Lohnes und die Autonomie geknüpft ist, also an Bedingungen, die von Arbeitnehmenden in leitender Funktion häufig erfüllt werden. Laut der UNIA, dem SGB und der SP ist für eine mittel- und längerfristige Viabilität eines Start-ups ausschlaggebend, dass orts- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen garantiert werden können, beispielsweise die sozialpartnerschaftlich in Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Standards. Aus Sicht der UNIA, des SGB und der SP ist eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der in der Botschaft auf lediglich 1 bis 3 Prozent geschätzten neu gegründeten Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligung durch die Umsetzung dieser Initiative nicht nachvollziehbar.

Für den SAV und die SWESA ist das Kriterium der Beteiligung dagegen sinnvoll. Laut SAV sollen Arbeitnehmende, die direkt am Unternehmenserfolg partizipieren und auf diesen Einfluss nehmen können, analog wie Unternehmerinnen und Unternehmer selbst behandelt werden und vom gleichen Handlungsspielraum profitieren. Sie sollen ihre Arbeitszeit selbstständig ohne Einschränkung durch das ArG organisieren können.