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Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 20 Seiten

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erwähnt auch die eigenen konkreten Anstrengungen für eine gezielte Start-up- und Innovationsförderung.

SZ, OW, TG, GL, AR, SG, GR, NW, VS, SH, AI und VDL erinnern indessen daran, dass das Arbeitsgesetz schon heute zahlreiche Spezialbestimmungen enthält, die den Betrieben eine Flexibilisierung ermöglichen. Insbesondere SZ, OW, TG, AI, NW, GL und GR weisen darauf hin, dass Arbeitnehmende, die eine höhere leitende oder eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben, von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften bereits ausgenommen sind. Laut diesen Kantonen ist davon auszugehen, dass diese Ausnahmeregelungen auf viele Arbeitnehmende in Start-ups zutreffen, da bei diesen die Hierarchien typischerweise flach sind und die Arbeitnehmenden den Geschäftsgang und die Entwicklung des Unternehmens massgeblich beeinflussen. GE zielt in die gleiche Richtung. Laut SG unterliegen Personen in Start-ups, die über Eigentümerrechte an ihre Firmen gebunden sind, grundsätzlich keinen Beschränkungen, was ihre Arbeits- und Ruhezeiten betrifft.

Nach Ansicht von BE liegt das Problem in der zu engen Auslegung des Begriffs «höhere leitende Tätigkeit», aufgrund der kaum Arbeitnehmende unter diese Ausnahme fallen, was der heutigen Arbeitswelt nicht mehr gerecht wird. BE fände es deshalb zielführender, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ArG zu revidieren, als neue Sonderregelungen zu schaffen.

BL ruft in Erinnerung, dass die Forderung nach einer Flexibilisierung der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des ArG in den vergangenen Jahren bereits mehrfach gestellt wurde. Durch die Aufnahme der Artikel 73a und 73b in die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)6 wurde diese erfüllt. Hingegen stiess die im Rahmen der parlamentarischen Initiative Graber7 vorgeschlagene Teilrevision des ArG auf wenig Rückhalt. BL hatte sich auch zu dieser Vorlage kritisch geäussert, unter Verweis auf den Arbeitnehmerschutzgedanken sowie die bereits vorhandene Flexibilität für Arbeitnehmende im Arbeitsgesetz.

Für GR ist die Tendenz, Sonderregelungen für bestimmte Branchen oder Kategorien von Arbeitnehmenden zu erlassen, nicht sinnvoll, denn sie führt dazu, dass es sowohl für Arbeitgebende und Arbeitnehmende als auch für die Vollzugsbehörden zunehmend schwieriger wird, die Übersicht über die geltenden Regeln zu behalten. GR würde stattdessen eine generelle Flexibilisierung der Bestimmungen des ArG wünschen, die – begründete Ausnahmen vorbehalten – auf alle Arbeitnehmenden anwendbar wären.

SZ, SH, OW, TG, GL, AI, NW und VDL weisen darauf hin, dass die Vorschriften zu den Arbeits- und Ruhezeiten auch die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmenden schützen sollen. Laut OW, TG und AI schützen diese Vorschriften zudem die Leistungskraft der Mitarbeitenden. Für GL sind gesunde Arbeitnehmende das wichtigste Kapital für ein Unternehmen. Somit würde der vorliegende Vorentwurf die Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmenden und schlussendlich auch für die Unternehmen verschlechtern. OW und GL ergänzen, es sei nachgewiesen, dass der menschliche Körper auf regelmässige Ruhepausen angewiesen ist. Für OW werden mit der geplanten Ausnahmeregelung die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten ausgehöhlt. Laut ZH stellen längere Arbeitszeiten und ausbleibende Ruhezeiten ein gesundheitliches Risiko dar.

Für NE reicht der Verweis auf Artikel 3a ArG nicht aus, um die psychische und physische Gesundheit im Zusammenhang mit übermässigen Arbeitszeiten zu schützen.

Laut SZ, OW, TG, GL, AI und NW wären die betroffenen Arbeitnehmenden durch den Wegfall des Schutzes bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten während fünf Jahren der Gefahr nicht

6 SR 822.111.

7 Parlamentarische Initiative 16.414 «Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle».