Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 20 Seiten

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kontrollierbarer Dauerbelastung ausgesetzt. Eine solche Regelung würde ihrer Meinung nach der Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden widersprechen. Für SH sind griffige Präventions- und Begleitmassnahmen unerlässlich. JU zielt in die gleiche Richtung. Die Vorlage gehe zu weit und würde die betroffenen Arbeitnehmenden der Gefahr von Überlastungen und Burn-outs aussetzen. Für diesen Kanton stellen die psychosozialen Risiken schon heute ein wachsendes Problem dar, das bedeutende Kosten für die Wirtschaft, das Gesundheitssystem und die Sozialversicherungen verursacht. JU befürchtet, dass die vorgeschlagenen Änderungen diese Situation noch verschlimmern werden.

Laut VS wären die betroffenen Arbeitnehmenden, obwohl sie den Vorschriften über den Gesundheitsschutz im ArG nach wie vor unterstellt wären, dem Risiko einer unkontrollierbaren Dauerbelastung bei der Arbeit besonders ausgesetzt. Seiner Meinung nach würde ein Anstieg der psychosozialen Spannungen am Arbeitsplatz zu einer Zunahme der krankheitsbedingten Absenzen führen, was wiederum Kosten für die Unternehmen und die Sozialversicherungen zur Folge hätte. Gestützt auf jüngere Studien führt VS an, dass Kader und autonome Angestellte im Dienstleistungssektor dem Risiko eines Burn-outs besonders ausgesetzt sind. Das Verschwinden der vom Gesetz vorgesehenen Leitplanken könnte die Organisation des Familien-, sozialen und kulturellen Lebens der betroffenen Personen beeinträchtigen und längerfristig gar der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft schaden. Laut VS sollten sich die Überlegungen vielmehr darauf konzentrieren, mit welchen Mitteln sich ein nachhaltiges Wachstum der inländischen Unternehmen sicherstellen lässt, insbesondere durch den Erhalt des Knowhows und der Produktivität der Personen, die deren tragenden Kräfte sind. VS weist auch darauf hin, dass die Arbeitszeiterfassung, zusammen mit dem Absentismus und der Personalfluktuation, die einzigen objektiven Indikatoren für die Behörden und Unternehmen sind, um die Risiken einer Arbeitsüberlastung zu überwachen.

Für VDL ist gerade bei Arbeitnehmenden ohne strikte Trennung von Arbeit, Freizeit und Sozialleben das Risiko einer Arbeitsüberlastung am höchsten. So dient für die Stadt Lausanne die Arbeitszeiterfassung nicht in erster Linie der Kontrolle der geleisteten Stunden, sondern vielmehr dem Erhalt der Gesundheit und der Vermeidung einer Überlastung.

Durch die Ausnahme der Arbeitnehmenden von den Bestimmungen zu den Arbeits- und Ruhezeiten besteht für VD die Gefahr, dass bei den von dieser Änderung betroffenen Personen die Arbeitszeiten dermassen ausufern, dass dies letztendlich ihre Gesundheit beeinträchtigen könnte. Obwohl die Vorschriften über den Gesundheitsschutz nach wie vor gelten würden, dürften diese keinen ausreichenden Schutz bieten, befürchtet VD.

Ausserdem präzisieren die Kantone SZ, OW, TG, AI, GR und NW, dass ihnen keine Probleme im vorliegenden Kontext bekannt sind und dass noch nie Anfragen von Start-ups oder neu gegründeten Firmen gestellt wurden, um die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmenden flexibler als im Arbeitsgesetz vorgesehen gestalten zu können.

Laut SZ, TG, NW, AI, JU und VS stellt die Arbeitszeiterfassung dank der Digitalisierung heute keine administrative Hürde oder Belastung mehr dar. OW zielt in die gleiche Richtung: Mit den heutigen Arbeitszeiterfassungssystemen sei es für jeden Betrieb zumutbar, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeitenden zu erfassen.

Manche Kantone befürchten, dass die vorgeschlagene Änderung die Arbeit der Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes erschweren würde. Für NW und AR wird die Arbeit der Vollzugsbehörden jedoch aufgrund der fehlenden Daten zur Arbeits- und Ruhezeit komplexer. AR ist zudem der Ansicht, dass die Kontrolle der Massnahmen zum Gesundheitsschutz aufwändige Befragungen notwendig machen und zu Mehrbelastungen für alle Beteiligten führen würde. Gemäss GR könnte es für die Vollzugsbehörden Probleme mit sich bringen, dass die Art der Beteiligung nicht definiert ist. FR verlangt eine Anpassung von Artikel 73 ArGV 1, um die neu gegründeten Unternehmen dazu zu verpflichten, ein Register der am