Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 20 Seiten

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Unternehmen, wo Eigenverantwortung und Unternehmergeist an der Tagesordnung ist»8, die administrativen Vorschriften gelockert und sie dem Arbeitsgesetz nicht unterstellt werden sollten. Laut dem SAV arbeitet in vielen Wirtschaftszweigen ein Grossteil der Mitarbeitenden ebenso in grosser Eigenverantwortung und mit grossem Unternehmergeist.

Für Die Mitte würde eine gezielte Flexibilisierung der Arbeitsgesetzgebung ohne Untergrabung des Schutzes der Arbeitnehmenden die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern und könnte auch einen Beitrag gegen den Fachkräftemangel leisten. Ihrer Ansicht nach zielt die vorliegende Vernehmlassungsvorlage in diese Richtung.

Die SP, der SGB und die UNIA sehen die Initiative Dobler hingegen als Schwächung des Arbeitsgesetzes und des Arbeitnehmerschutzes. Sie lehnen die Ausklammerung bestimmter Gruppen von Arbeitnehmenden aus dem Schutzbereich des Arbeitsgesetzes «ohne triftigen Grund» ab. Für diese Vernehmlassungsteilnehmenden sind gerade diejenigen Arbeitnehmenden zu schützen, die grosse Verantwortung übernehmen und die Arbeit und Freizeit vermischen. Kombiniert mit Stress bestehe ein Risiko für die Gesundheit dieser Arbeitnehmenden. Die SP, der SGB und die UNIA führen an, dass nach Erkenntnissen der Arbeitsmedizin regelmässige Ruhepausen für die Gesundheit notwendig sind und dass die Garantie von genügend Erholungszeit sowie die Kontrollmöglichkeit dieser nur durch die Arbeitszeiterfassung gewährleistet werden. Schliesslich ist für die SP, den SGB und die UNIA die Initiative Dobler Teil einer Reihe von Versuchen, die Bestimmungen zur Arbeitszeit und zur Arbeitszeiterfassung aufzuweichen und ganze Berufsgruppen aus dem Schutzbereich des Arbeitsgesetzes auszuklammern. Sie rufen in Erinnerung, dass die Schweiz gemäss dem Bundesrat schon heute eines der flexibelsten und arbeitgeberfreundlichsten Arbeitsgesetze der Welt hat.9

Travail.Suisse lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung ebenfalls ab und vertritt die Ansicht, dass die Erweiterung der Ausnahmen vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse eines grossen Teils der betroffenen Arbeitnehmenden ist. Die unabhängige Dachorganisation weist insbesondere darauf hin, dass diese Ausnahme in den Unternehmen eine bewilligungsfreie Sonntagsarbeit ermöglichen würde. Travail.Suisse ruft in Erinnerung, dass der Sonntag ein zentraler Anker für die gesellschaftliche Synchronisierung und Erholung sowie in der Regel der einzige gemeinsame freie Tag ist, und nimmt die zunehmende Infragestellung des arbeitsfreien Sonntags mit Sorge zur Kenntnis.

Als Arbeitnehmerverband steht der SBPV dem vorgeschlagenen Revisionsentwurf sehr kritisch gegenüber. Für ihn stellen bereits die 2016 in Kraft getretenen Artikel 73a und 73b der ArGV 1 einen Kompromiss dar zwischen dem Arbeitnehmerschutz und den Bedürfnissen der Arbeitgebenden nach Flexibilisierung. Ein wichtiger Bestandteil des damaligen Kompromisses war die Anerkennung der Bedeutung der Sozialpartnerschaft und die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden in diesem Bereich. Diese Vorlage würde eine Aushöhlung der damals gefundenen Lösungen bedeuten. Gemäss dem SBPV hat im Zeichen des Trends zu mehr mobil-flexiblen Arbeitszeiten die Arbeitszeiterfassung als Instrument der Selbstkontrolle für die Arbeitnehmenden zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Für den Verband ist die Vorlage überflüssig und birgt nicht nur Gefahren für die Gesundheit der betroffenen Mitarbeitenden, sondern bedeutet auch eine Aushöhlung der bewährten Sozialpartnerschaft.

8 Vorentwurf und Erläuternder Bericht, 16.442 Parlamentarische Initiative – Arbeitnehmende in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeiterfassung befreit sein, Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates, S. 4.

9 Bundesrat, Auswirkungen der Digitalisierung auf Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Chancen und Risiken, Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Postulate 15.3854 Reynard vom 16.9.2015 und 17.3222 Derder vom 17.3.2017, 8.11.2017.