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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 87m

6b. Kapitel: Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermiereservoiren und für neue Geothermieanlagen

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen und Ansätze

Art. 87n und 87o einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Abschnitts

Art. 87n Anspruchsvoraussetzungen

1Ein Investitionsbeitrag für die Erschliessung eines Geothermiereservoirs kann nur gewährt werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht über die Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermiereservoirs vorliegt.

2Ein Investitionsbeitrag für die Erstellung einer Geothermieanlage kann nur zugesprochen werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des Geothermiereservoirs vorliegt.

Art. 87o Ansätze

1Der Investitionsbeitrag beträgt für die Prospektion, die Erschliessung und die Erstellung einer Anlage je 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

2Der Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder Erschliessung kann insbesondere dann gesenkt werden, wenn die geologischen Risiken tief sind oder wenn der technische, qualitative oder innovative Gehalt des Gesuchs klein ist.

Gliederungstitel nach Art. 87o

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 87p und 87q einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 87p Reihenfolge der Berücksichtigung

1Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.

Art. 87q Warteliste

1Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.