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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 13 Seiten

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Stauanlagenverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3. Kapitel: Bau und Betrieb

1. Abschnitt: Plangenehmigung und Bau

Art. 8 Plangenehmigung

(Art. 6 Abs. 5 StAG)

1Die Aufsichtsbehörde prüft die ihr vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die technische Sicherheit der Stauanlage.

2In der Plangenehmigung wird festgelegt, welche Unterlagen die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung sowie nach Abschluss der Bauarbeiten zustellen muss.

3Während der Bauausführung können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:

a. die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Prospektion;

b. die Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischer Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind;

c. die Ergebnisse der Materialprüfungen;

d. die Ergebnisse der Überwachung;

e. die Bauberichte;

f. die Berichte zu besonderen Ereignissen.

4Nach Abschluss der Bauarbeiten können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:

a. eine Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen;

b. eine Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geotechnischer Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind;

c. eine Zusammenstellung der beim Bau verwendeten Materialien und eine Bewertung der Materialprüfungen;

d. die Änderungen gegenüber dem Bauprojekt;

e. die Pläne des ausgeführten Bauwerks;

f. die Typen und Standorte der Überwachungsinstrumente.

Art. 9 Bauausführung

(Art. 6 Abs. 8 und Art. 25 Bst. a StAG)

1Die Aufsichtsbehörde begleitet die Bauausführung. Sie kontrolliert insbesondere, ob diese den genehmigten Plänen entspricht.