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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 13 Seiten

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Stauanlagenverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

6Als sicherheitsrelevante Nebenanlagen gelten die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendigen Bauten und Einrichtungen beim Stauraum und beim Absperrbauwerk, insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.

7Als Betreiberin einer Stauanlage gilt die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung.

Art. 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG)

1Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können.

2Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Energie, BFE) Stauanlagen, die aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.

3Die Betreiberinnen dieser Stauanlagen müssen dem BFE sämtliche zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

4Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der weiteren betroffenen Kantone ein.

Art. 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial

(Art. 2 Abs. 2 Bst. b StAG)

1Die Betreiberin muss dem Antrag, ihre Stauanlage vom Geltungsbereich des StAG auszunehmen, sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenzials notwendigen Unterlagen beilegen.

2Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.

Art. 4 Stauanlagen an Grenzgewässern

(Art. 4 StAG)

1Das BFE übt die direkte Aufsicht über Stauanlagen an Grenzgewässern aus.

2Es legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Stauanlagen an Grenzgewässern im Einzelfall fest, insbesondere um den Gefahren zu begegnen, die entstehen aus:

a. dem Bruch eines Absperrbauwerks;

b. Schwall und Sunk im Stauraum oder im Unterlauf;

c. Schäden an den Triebwasserwegen.

3Es nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden wahr. Soweit möglich hält es sich an die schweizerische Stauanlagengesetzgebung; es sorgt in jedem Fall für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau.