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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 13 Seiten

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Stauanlagenverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Die Inhaberin der Plangenehmigung muss der Aufsichtsbehörde während der Bauausführung die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen zustellen (Art. 8 Abs. 2 und 3).

Art. 10 Projektänderungen

Projektänderungen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet und von dieser im Sinne von Artikel 6 StAG genehmigt werden.

Art. 11 Abschluss der Bauarbeiten

(Art. 6 Abs 8 und Art. 25 Bst. a StAG)

1Nach Abschluss der Bauarbeiten muss die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde einen Bauabschlussbericht zustellen.

2Der Bauabschlussbericht muss die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen enthalten (Art. 8 Abs. 2 und 4).

3Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Bauarbeiten nach den genehmigten Plänen und den angeordneten Auflagen ausgeführt worden sind. Sie hält das Resultat ihrer Prüfung in einem Abnahmeprotokoll fest.

Art. 12 Rückbau

(Art. 6 Abs. 1 StAG)

Der Rückbau von Stauanlagen ist einer Änderung gleichgesetzt.

2. Abschnitt: Inbetriebnahme

Art. 13 Reglemente

(Art. 7, 8, 10 und 25 Bst. a StAG)

1Die Betreiberin muss vor der Inbetriebnahme die folgenden Reglemente erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten:

a. ein Reglement zur Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen, die für die Bewältigung eines Hochwassers nötig sind (Wehrreglement);

b. ein Reglement zur Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung im Notfall und zu dessen Bewältigung (Notfallreglement).

2Sie muss nach Abschluss der Inbetriebnahme ein Reglement für die Überwachung der Stauanlage im normalen Betrieb und bei ausserordentlichen Ereignissen erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten (Überwachungsreglement).

3Sie muss die Reglemente laufend überprüfen und allfällige Nachführungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Nachführungen von nicht sicherheitsrelevanten Einzelheiten wie den Adressen der Kontaktpersonen oder Änderungen betreffend die Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen