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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 13 Seiten
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Stauanlagenverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Die Aufsichtsbehörde kann auf eine regelmässige umfassende Sicherheitsüberprüfung verzichten und Ausnahmen von der Frist zur Einreichung der Fünfjahresberichte gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
4Sie kann ausserordentliche Überprüfungen und die Fünfjahreskontrolle von Stauanlagen mit geringeren Ausmassen anordnen.
Art. 20 Fachperson sowie Expertinnen und Experten
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 Bst. a StAG)
1Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde die Wahl ihrer Fachperson (Art. 18) melden. Die Aufsichtsbehörde kann die Fachperson ablehnen, falls begründete Zweifel an der Eignung der Fachperson bestehen.
2Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde die Wahl ihrer Expertinnen und Experten (Art. 19) zur Genehmigung unterbreiten.
3Die Expertinnen und Experten müssen von der Fachperson, der Betreiberin und der Eigentümerin der Anlage unabhängig sein.
Art. 21 Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen
(Art. 8 Abs. 2 StAG)
1Die Betreiberin muss jedes Jahr die Betriebstüchtigkeit der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen prüfen. Der Ablauf und die Resultate der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
2Die Prüfung muss bei hohem Stauspiegel und mit Wasserablass erfolgen (Nassprobe).
3Die Entlastungsvorrichtungen können auch trocken oder auf andere Weise geprüft werden, wenn der normale Stauspiegel unter dem für eine Öffnung notwendigen Wasserspiegel liegt.
4Die Ablassvorrichtungen von Rückhaltebecken und von Bauwerken zur Sohlenstabilisierung können trocken geprüft werden.
Art. 22 Meldepflichten
(Art. 8, 25 Bst. a und 26 StAG)
1Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde insbesondere die folgenden Ereignisse melden:
a. unverzüglich: sicherheitsrelevante Ereignisse von grosser Bedeutung mit massiven Schäden an der Stauanlage oder an Gütern Dritter oder schwere oder tödliche Verletzungen von Personen;
b. innert 24 Stunden: sicherheitsrelevante Ereignisse von mittelgrosser Bedeutung mit erheblichen Schäden an der Stauanlage oder an Gütern Dritter oder leichte Verletzungen von Personen;
c. innert 5 Tagen: sicherheitsrelevante Ereignisse von geringer Bedeutung mit geringen Schäden an der Stauanlage oder an Gütern Dritter und ohne Verletzung von Personen.