Vorlage

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Stauanlagenverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 31 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde

(Art. 8 Abs. 4 StAG)

1Die Aufsichtsbehörde nimmt an den Fünfjahreskontrollen (Art. 19) teil und inspiziert die betreffenden Anlagen zusätzlich mindestens einmal in fünf Jahren.

2Sie inspiziert die grossen, nicht den Fünfjahreskontrollen unterliegenden Stauanlagen mindestens einmal alle drei Jahre.

3Sie inspiziert die weiteren Stauanlagen mindestens einmal alle fünf Jahre.

Art. 32 Massnahmen der Aufsichtsbehörde

(Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 und 5 StAG)

1Erfüllt die Betreiberin ihre Pflichten nach dem StAG und dieser Verordnung nicht, so ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen an, insbesondere:

a. Sanierungsmassnahmen oder Betriebseinschränkungen zur Gewährleistung der konstruktiven Sicherheit;

b. Unterhaltsmassnahmen, eine verstärkte Überwachung oder Betriebseinschränkungen, wenn die Resultate der Überwachung auf einen unsicheren Betrieb schliessen lassen.

2Ist die Betreiberin mit einer Unterhalts- oder Sanierungsmassnahme im Verzug, so ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen und nach erfolgloser Mahnung die Entleerung der Stauanlage an.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Zuständige Behörde für Verwaltungsstrafverfahren

(Art. 31 StAG)

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde gemäss Artikel 31 Absatz 3 StAG ist das BFE.

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 20124 wird aufgehoben.

Art. 35 Übergangsbestimmungen

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Genehmigungen und Bewilligungen bleiben rechtsgültig.

4 AS 2012 5995 2018 1093