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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 13 Seiten

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Stauanlagenverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. die Oberaufsicht über die der Aufsicht der Kantone unterstehenden Stauanlagen;

c. den Erlass von Richtlinien und Erarbeitung von weiteren technischen Grundlagen in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Hochschulen, den Fachorganisationen und der Wirtschaft;

d. die Förderung der Forschung;

e. die Sicherung des Fachwissens in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Kantonen und Fachorganisationen, insbesondere Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen sowie von Experten und Expertinnen;

f. die Sicherstellung des Informationsaustausches mit dem Ausland.

3Es stellt den betroffenen Kantonen insbesondere die folgenden Unterlagen zu:

a. die Verfügungen, mit denen es Stauanlagen dem StAG unterstellt (Art. 2) oder von dessen Geltungsbereich ausnimmt (Art. 3);

b. die Liste der sich unter seiner direkten Aufsicht und in Betrieb befindlichen Stauanlagen (Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 StAG);

c. die Plangenehmigungen für den Bau und die Änderung von Anlagen, sofern keine Genehmigung nach einem anderen Gesetz erfolgt (Art. 6 StAG);

d. die nach Abschluss der Bauarbeiten erstellten Abnahmeprotokolle (Art. 11 Abs. 3);

e. die Inbetriebnahmebewilligungen (Art. 7 StAG);

f. die weiteren Verfügungen, die es zur Gewährleistung der Sicherheit erlässt (Art. 32; Art. 8 StAG).

Art. 30 Aufsichtsbehörden der Kantone

(Art. 23 StAG)

Die Aufsichtsbehörden der Kantone haben insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. Sie beaufsichtigen die Stauanlagen, die nicht der direkten Aufsicht des Bundes unterstehen;

b. Sie melden dem BFE insbesondere die folgenden Angaben der unter ihrer Aufsicht stehenden Stauanlagen:

1. die Betreiberin,

2. den Zweck,

3. die Standortkoordinaten, den Typ und das Baujahr des Absperrbauwerks,

4. das Jahr der Inbetriebnahme,

5. die geometrischen Daten.

c. Sie erstellen zuhanden des BFE jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

d. Sie melden dem BFE unverzüglich alle ausserordentlichen Ereignisse, die einen Einfluss auf die Sicherheit der unter ihrer Aufsicht stehenden Stauanlagen haben könnten.