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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 13 Seiten

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Stauanlagenverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 26 Wasseralarmsystem

(Art. 11 StAG)

1Das BFE bestimmt nach Anhörung der Betreiberin, der betroffenen Kantone und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutzes (BABS), welche Stauanlagen mit weniger als 2 Millionen m3 Stauraum mit einem Wasseralarmsystem ausgerüstet sein müssen.

2Eine hohe Gefahr gemäss Artikel 11 Absatz 2 StAG besteht, wenn im Falle eines plötzlichen totalen Bruches des Absperrbauwerkes mindestens 1000 Personen, die sich regelmässig während längerer Zeit in der Nahzone aufhalten, gefährdet sind.

3Die Konzeption und die technischen Systeme des Wasseralarmsystems bedürfen der Genehmigung durch das BABS.

Art. 27 Evakuierungspläne für die Bevölkerung

(Art. 12 Abs. 1 StAG)

1Basierend auf den Unterlagen nach Artikel 25 erstellen die betroffenen Kantone die für die Evakuierung der Bevölkerung notwendigen Pläne (Evakuierungspläne).

2Sie gewähren der Bevölkerung jederzeit Einsicht in die Evakuierungspläne und in die Überflutungskarten und sorgen für eine zweckdienliche Information.

3Sie übermitteln eine Kopie der Evakuierungspläne an das BFE und der Nationalen Alarmzentrale des BABS.

4Sie überprüfen die Evakuierungspläne laufend und übermitteln allfällige Nachführungen dem BFE und der Nationalen Alarmzentrale.

5Das BABS beaufsichtigt den Vollzug dieser Bestimmung.

Art. 28 Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung

(Art. 12 Abs. 2 StAG)

Für besondere Anordnungen im Fall einer militärischen Bedrohung ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 20183 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz zuständig.

4. Kapitel: Aufsicht

Art. 29 Aufsichtsbehörde des Bundes

(Art. 22 StAG)

1Aufsichtsbehörde des Bundes ist das Bundesamt für Energie (BFE).

2Das BFE hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. die direkte Aufsicht über grosse Stauanlagen und Stauanlagen an Grenzgewässern;

3 SR 520.17