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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 13 Seiten
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Stauanlagenverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
e. die geologischen Gutachten;
f. den Inbetriebnahmebericht;
g. die Jahresberichte und die Berichte über die geodätischen Deformationsmessungen;
h. die Fünfjahresberichte;
i. die Berichte über Störfälle und Betriebsanomalien;
j. das Überwachungs-, das Wehr- und das Notfallreglement.
3. Abschnitt: Betrieb und Überwachung
Art. 17 Laufende Kontrolle
(Art. 8 Abs. 2 StAG)
Die Betreiberin muss Messungen, visuelle Kontrollen und Prüfungen der Betriebstüchtigkeit der Ablass- und Entlastungsvorrichtungen gemäss dem Überwachungsreglement (Art.13 Abs. 2) durchführen.
Art. 18 Jahreskontrolle
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 Bst. a StAG)
1Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass eine erfahrene Fachperson die Messresultate fortlaufend beurteilt, einmal pro Jahr eine visuelle Kontrolle der Stauanlage durchführt und die Ergebnisse in einem jährlichen Mess- und Kontrollbericht festhält (Jahresbericht).
2Sie muss der Aufsichtsbehörde den Jahresbericht einschliesslich der Resultate der Prüfungen der beweglichen Verschlüsse, der visuellen Kontrollen und der Messungen spätestens sechs Monate nach Abschluss der Berichtsperiode zustellen.
3Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen vom Jahresrhythmus und der Frist zur Einreichung des Jahresberichts gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
Art. 19 Fünfjahreskontrolle
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 Bst. a StAG)
1Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass ausgewiesene Expertinnen oder Experten für Bau und Geologie alle fünf Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung durchführen, wenn die betreffende Stauanlage:
a. eine Stauhöhe von mindestens 40 m aufweist; oder
b. eine Stauhöhe von mindestens 10 m und einen Stauraum von mehr als 1 Million m3 aufweist.
2Sie muss der Aufsichtsbehörde die Berichte der Sicherheitsüberprüfungen spätestens neun Monate nach Abschluss der Berichtsperiode zustellen (Fünfjahresberichte).