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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 13 Seiten

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Stauanlagenverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. Kapitel: Anforderungen an die technische Sicherheit von Stauanlagen

Art. 5 Konstruktive Sicherheit

(Art. 5 Abs. 1 und 3 StAG)

1Wer eine Stauanlage bauen, ändern oder betreiben will, muss die Sicherheit des Absperrbauwerks, der sicherheitsrelevanten Nebenanlagen und des Stauraumes unter normalen, ausserordentlichen und extremen Lastfällen gewährleisten.

2Normale Lastfälle sind Kombinationen von Einwirkungen, welche die Stauanlage ständig oder regelmässig, insbesondere bei vollem und leerem See, beanspruchen. Unter diesen Lastfällen sind keine Schäden an der Stauanlage zulässig.

3Ausserordentliche Lastfälle sind temporäre Kombinationen von Einwirkungen, wie sie insbesondere in einer ausserordentlichen Hochwassersituation, durch Lawinen oder Murgänge, durch Eisdruck oder durch Porenwasserdruckzustände aufgrund des Bauvorgangs oder rascher Absenkung entstehen können. Unter diesen Lastfällen sind leichte Schäden an der Stauanlage zulässig.

4Extreme Lastfälle sind insbesondere eine extreme Hochwassersituation und Erdbeben. Unter diesen Lastfällen sind Schäden an der Stauanlage zulässig; diese dürfen jedoch keinen unkontrollierten, schadenverursachenden Wasserabfluss aus dem Stauraum verursachen.

5Das BFE erarbeitet Richtlinien und weitere technische Grundlagen zu den normalen, ausserordentlichen und extremen Lastfällen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Besonderheiten der Stauanlagen zum Schutz vor Naturgefahren.

6Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden.

Art. 6 Überwachung

(Art. 8 Abs. 2 StAG)

Die Betreiberin muss während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs einer Stauanlage mittels Kontrollen und Messungen die frühzeitige Erkennung von Zustands- oder Verhaltensmerkmalen, die auf eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Stauanlage hinweisen können, gewährleisten.

Art. 7 Notfallkonzept

(Art. 10 StAG)

Die Betreiberin muss während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs einer Stauanlage Vorkehrungen treffen für den Fall, dass die Sicherheit der Stauanlage nicht mehr gewährleistet werden kann.