Vorlage
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten
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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 12b Finanzierung des Informationsaustauschs zwischen
Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV
1Der Sicherheitsfonds erhebt am Ende des Kalenderjahres bei den Vorsorgeeinrichtungen, die über die Zentralstelle 2. Säule Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV gerichtet haben, einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Übermittlung von Informationen zu Personendaten von Rentnerinnen und Rentnern entstehen.
2Der Sicherheitsfonds weist die Kosten, die für den Informationsaustausch anfallen, separat aus.
Art. 12c Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
Der Sicherheitsfonds zahlt der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV am Ende des Kalenderjahres einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihr durch die Recherche und Lieferung von Personendaten von Rentnerinnen und Rentnern sowie durch die Nutzung ihres Informatiksystems für diesen Zweck durch die Zentralstelle 2. Säule entstehen.
Art. 14 Abs. 1bisBeitragssystem
1bisDie anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.
5. Verordnung vom 10. und 22. Juni 201121 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
Art. 3 Abs 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen
3Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.
Art. 6 Abs. 3 Kosten der Oberaufsicht
3Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu.