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Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 180 Abs. 1, 2 und 4

1Aufgehoben

2Im Falle einer kommissarischen Kassenverwaltung gemäss Artikel 72b Buchstabe h AHVG bestimmt das BSV nach Anhörung des Kantons beziehungsweise der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.

4Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem BSV einen Schlussbericht zu erstatten.

Art. 209quaterKosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen

und zum Versichertenregister

Die Unfallversicherer und die Militärversicherung nach Artikel 50b Absatz 1 Buchstaben c und d AHVG entrichten der ZAS eine Gebühr, die die effektiven Kosten des Zugangs durch Abrufverfahren zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister deckt.

Art. 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren

1Die für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle anfallenden Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland sowie im Rahmen der bilateralen Abkommen ins Ausland werden durch den AHV-Ausgleichsfonds finanziert.

2Die Übernahme der Taxen und Gebühren kann auf die gemäss Artikel 63a AHVG übertragenen Aufgaben ausgedehnt werden, sofern sie zusammen mit einem Versand nach Absatz 1 abgewickelt werden. Taxen und Gebühren, die nur für diese übertragenen Aufgaben anfallen, müssen durch diese selbst finanziert werden.

3Das BSV ordnet im Einvernehmen mit den betroffenen Geschäftsbereichen der Schweizerischen Post das Nähere.

Art. 211bisAbs. 3

Aufgehoben

Art. 211quaterAbs. 1

1Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG10 geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nachweislich nicht aufkommt.

10 SR 281.1