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Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

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Art. 107a Liquidationsreserven

1Bei der Berechnung der Höhe der Reserven, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung zu decken (Liquidationsreserven), wird die Anzahl der durch die Ausgleichskasse bewirtschafteten Rentenfälle und individuellen Konten berücksichtigt.

2Das BSV bestimmt die genaue Berechnungsweise.

Art. 108a Gliederung der Sozialversicherungsanstalt

Sind die Ausgleichkasse und die IV-Stelle einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt nach Artikel 61 Absatz 1bisAHVG angeschlossen, so müssen sie als eigene Abteilungen organisiert sein.

Einfügen vor dem Gliederungstitel von Bst. D

Art. 109a Verwaltungskommission

In der Verwaltungskommission der kantonalen Sozialversicherungsanstalt dürfen die Vertreter der Kantonsregierung oder der kantonalen Verwaltung nicht die Mehrheit stellen.

Art. 116 Abs. 1 und 2

1Errichten Kantone Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen, so regeln sie deren Aufgaben im kantonalen Erlass nach Artikel 61 Absatz 1 AHVG.

2Errichten Verbandsausgleichskassen Zweigstellen, so regeln sie deren Aufgaben im Kassenreglement.

Art. 126

Aufgehoben

Art. 130 Abs. 2

2Übertragen die Kantone Aufgaben an die Ausgleichskassen, so regeln sie im entsprechenden kantonalen Erlass ausdrücklich die Revision und die Berichterstattung.

Art. 132 Abs. 2

2Die Kassenrevisionen nach Artikel 68a AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG auch darauf zu erstrecken.