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Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten
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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 161 Abs. 2–4
2Zweigstellen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber ebenfalls selbständig Verfügungen ausstellen, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.
3Aufgehoben
4Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des BSV über die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf die einzelnen Zweigstellen.
Art. 162 Abs. 1
1Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.
Art. 163 Abs. 1
1Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.
Gliederungstitel vor Art. 164
III. Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor
Art. 164 Grundsatz
Die Anforderungen nach Artikel 68 Absatz 4 AHVG sind in den Artikeln 11n–11q der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20076 geregelt.
Art. 165–168
Aufgehoben
Art. 169 Abs. 4
4Die Revisionsberichte sind dem BSV in einer von diesem zu bestimmenden Frist zuzustellen. Weitere Exemplare gehen direkt an die Zentrale Ausgleichsstelle, an die Ausgleichskasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Ausgleichskassen zuzustellen.