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Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 11a

2. Abschnitt: Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen

Art. 11a Sachüberschrift

Zulassung

Art. 11h Abs. 1 Bst. d

1Weiterbildungen nach den Artikeln 11d–11f, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:

d. Bei virtuell durchgeführten Veranstaltungen wird eine Lernkontrolle durchgeführt.

Gliederungstitel vor Art. 11m

3. Abschnitt: Zulassung zur Prüfung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 11m Zulassung

Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Artikeln 68 und 68a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sofern diese die Voraussetzungen nach den Artikeln 11n–11p erfüllen.

Art. 11n Ausreichende Organisation

Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach dem AHVG13 ausreichend organisiert, wenn es:

a. über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer mit einer Zulassung nach Artikel 11m verfügt;

b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate von Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194714 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verfügt;

c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält.

12SR 831.10

13SR 831.10

14 SR 831.101