Vorlage
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten
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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel vor Art. 141sexies
HquaterInformationssystem für die Übermittlung von Formularen
Art. 141sexies
1Das Informationssystem nach Artikel 71 Absatz 4bisAHVG ermöglicht versicherten Personen, die Formulare zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 2 ATSG elektronisch auszufüllen.
2Die ZAS leitet die Formulare in strukturierter und maschinenlesbarer Form automatisiert an die zuständigen Durchführungsstellen weiter.
3Das Informationssystem enthält alle zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs notwendigen Daten, die von den versicherten Personen selbst erfasst wurden.
Gliederungstitel vor Art. 141septies
HquinquiesMeldepflicht bei Beeinträchtigungen der Informationssysteme
Art. 141septies
1Die Durchführungsstellen melden Beeinträchtigungen und bedeutende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Systeme, insbesondere aufgrund von Cybervorfällen oder Sicherheitslücken, unverzüglich dem BSV und erstatten ihm Bericht über deren Behebung.
2Meldungen nach Absatz 1 ersetzen die Meldungen von Verletzungen der Datensicherheit an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20204 oder an die kantonalen Datenschutzbehörden nach den kantonalen Datenschutzgesetzen nicht.
Art. 142 Abs. 2
2Sind einer Ausgleichskasse gemäss Artikel 63a Absatz 1 AHVG weitere Aufgaben übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Genehmigung des BSV in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.
Einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziff. V
Art. 155a Verwaltungsrechnung der Sozialversicherungsanstalten
1Besteht eine Sozialversicherungsanstalt gemäss Artikel 61 Absatz 1bisAHVG, so hat diese für jede ihrer Abteilungen sowie für die gemeinsame übergeordnete Führungsorganisation eine eigene Bilanz und Verwaltungsrechnung zu führen.
2Die übergeordnete Führungsorganisation kann an die ihr unterstellten Abteilungen nur die Kosten weiterverrechnen, die einen direkten Zusammenhang mit deren Aufgaben haben und auch ohne übergeordnete Führungsstruktur entstehen würden.