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Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

gleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist.

Art. 71 Abs. 3

3Direktzahlungen nach Artikel 44 Absatz 1 AHVG erfolgen in Form von Auszahlungsscheinen mit Referenznummern.

Vierter Abschnitt Bst. B Ziff. II (Art. 88–91)

Aufgehoben

Art. 99 Abs. 5

5Die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.

Art. 101 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 102 Abs. 2 und 3

2Ein Kassenvorstandsmitglied kann nur vom Verband, der es gewählt hat, abberufen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 72b Buchstaben f und g AHVG.

3Der Kassenleiter darf nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein.

Art. 105 Abs. 1, 3 und 4

1Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden in der Rechtsform eines Vereins nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches2 oder einer Genossenschaft nach den Artikeln 828 ff. OR3 zu, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören.

3Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem BSV nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden oder dem BSV die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4Aufgehoben

Art. 106 Abs. 1

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2 SR 210

3 SR 220