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Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten
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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 132bisAbs. 1
1Die Genehmigung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63b Absatz 1 AHVG wird durch das BSV erteilt.
Art. 132quater–132octieseinfügen vor dem Gliederungstitel von Bst. H
Art. 132quaterRisikomanagementsystem
1Die Kassenleitung dokumentiert die Risiken und deren Bewertung sowie die Beschlüsse, wie mit ihnen umzugehen ist, systematisch in einer Liste.
2Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt die Risikoliste jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.
Art. 132quinquiesQualitätsmanagementsystem
1Die Kassenleitung legt Art, Umfang, Tiefe und Zielsetzung des Qualitätsmanagements schriftlich fest.
2Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt den Umsetzungsstand jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.
Art. 132sexiesInternes Kontrollsystem
1Die Kassenleitung legt Umfang, Tiefe und Ausrichtung des internen Kontrollsystems schriftlich fest. Es muss alle Aufgabengebiete umfassen.
2Die Durchführung der Kontrollen muss dokumentiert werden.
3Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt das interne Kontrollsystem jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.
Art. 132septiesGewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
1Das zuständige Wahlorgan erlässt die Vorschriften über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen nach Artikel 66a AHVG.
2Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. Strafregistereinträge;
b. bestehende Verlustscheine;
c. Referenzauskünfte von früheren Arbeitgebern.
3Das zuständige Wahlorgan prüft die Einhaltung der Vorschriften regelmässig, mindestens aber alle fünf Jahre.
Art. 132octiesInteressenbindungen
1Die Interessenbindungen von Personen nach Artikel 66a AHVG sind vom zuständigen Wahlorgan zu erheben, bei der Ausgleichskasse zu dokumentieren und jährlich zu überprüfen.
2Die Interessenbindungen können von der Ausgleichskasse publiziert werden.