Vorlage

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 11o Fachwissen und Praxiserfahrung

1Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von AHV-Ausgleichskassen und Zweigstellen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 250 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs;

b. 200 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs; und

c. 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG15 innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung, wenn sie oder er für die jeweils letzten drei Jahre folgende Nachweise erbringt:

a. durchschnittlich 40 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen und 30 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen; und

b. insgesamt 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a und b AHVG.

Art. 11p Weiterbildung

Für die Weiterbildung betreffend die Aufgaben gemäss Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG gilt Artikel 11h Absätze 1 Buchstaben b und c sowie 2 und 3.

Art. 11q Entzug der Zulassung

1Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 11n–11p nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen.

2Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen.

3Die Aufsichtsbehörde erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig wäre.

Art. 12, 14 und 15

Aufgehoben

Art. 51e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.xx.2023

1Die durch das Bundesamt für Sozialversicherungen nach altem Recht erteilten Zulassungen zur Prüfung nach dem AHVG bleiben gültig und werden von der Aufsichts-

15 SR 831.10