Vorlage
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten
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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel vor Art. 170
IIIa. Kosten der Kassenrevision und der Arbeitgeberkontrollen
Art. 170 Sachüberschrift und Abs. 1
Aufgehoben
Art. 171 Abs. 2
2Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 72b Buchstabe d AHVG ist das BSV zuständig.
Art. 174 Abs. 1 Bst. d, e, i und j
1Der ZAS obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 133bis, 134ter–134quinquies, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben:
d. die Auswertung der Meldungen gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Registers der laufenden Geldleistungen im Auftrag und nach den Bedürfnissen des BSV;
e. die Mitteilung der im Versichertenregister verzeichneten Todesdaten an die Ausgleichskassen, sofern die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im Register der laufenden Geldleistungen vermerkt sind;
i. die Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit gemäss der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz7, der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 20208 und den Weisungen des Bundesrates vom 16. Januar 20199 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung betreffend die Register, die sie betreibt;
j. die Aufbewahrung der Daten während zehn Jahren ab Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs; danach werden die Daten vernichtet, sofern sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden; das BSV regelt die Einzelheiten.
Art. 176 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2
Aufsichtsbehörde
1Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 72 AHVG ist das BSV.
2Aufgehoben
Art. 178
Aufgehoben
7 SR 235.1; SR 235.11
8 SR 120.73
9 BBl 2019 1303