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Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten
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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
behörde ins Revisorenregister eingetragen. Nach Ablauf von zwei Jahren werden sie automatisch aufgehoben und im Revisorenregister gelöscht, sofern nicht eine Zulassung nach neuem Recht gemäss den Anforderungen nach den Artikeln 11n–11p erteilt wird.
2Zulassungsgesuche von Revisionsunternehmen sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung vom Bundesamt für Sozialversicherungen nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt.
2. Verordnung vom 11. September 200216 zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 18a Elektronischer Datenaustausch
Die Aufsichtsbehörde der jeweiligen Sozialversicherung kann das Format und den Kanal der elektronischen Datenübertragung zwischen den Versicherungsträgern und den Bundesbehörden regeln. Sie berücksichtigt dabei aktuelle anerkannte Standards.
Art. 18abis
Bisheriger Art. 18a
3. Verordnung vom 17. Januar 196117 über die Invalidenversicherung
Art. 54 Abs. 3
3Für die Revision der Rechnungsführung der IV-Stellen sind die Artikel 159 Buchstaben b und c sowie 160 Absätze 1 und 3–5 AHVV18 sinngemäss anwendbar.
4. Verordnung vom 22. Juni 199819 über den Sicherheitsfonds BVG
Ingress
gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absätze 2 und 3, 59a und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198220 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
16SR 830.11
17 SR 831.201
18 SR 831.101
19 SR 831.432.1
20 SR 831.40