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Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 211quinquiesÜbernahme der Kosten von Informationssystemen

1Die Kosten von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen werden durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Informationssysteme bringen für die Durchführungsstellen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen beim Vollzug der Aufgaben nach Artikel 63 AHVG.

b. Die Informationssysteme dienen dem Informationsaustausch über mehrere Durchführungsstellen hinweg.

c. Die Informationssysteme können durch die ZAS zentral und wirtschaftlich entwickelt oder betrieben werden.

2Das BSV prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Übernahme der Kosten durch den AHV-Ausgleichsfonds.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr