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Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 17a Ausreichende Finanzierung

(Art. 52e Abs. 4 und 53ebisBVG)

1Ein Bestand gilt als ausreichend finanziert, wenn das für den Bestand zu übertragende Vorsorgevermögen folgende Werte deckt:

a. das Vorsorgekapital für den zu übertragenden Bestand;

b. die versicherungstechnischen Rückstellungen für den zu übertragenden Bestand; und

c. eine genügende Wertschwankungsreserve.

2Die Wertschwankungsreserve des Bestands ist genügend, wenn sie mindestens der Wertschwankungsreserve der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung entspricht.

3Nimmt eine Einrichtung mit separater Berechnung der Wertschwankungsreserve pro angeschlossener Arbeitgeber den Bestand als Vorsorgewerk auf, so ist die Wertschwankungsreserve des Bestands dann genügend, wenn sie mindestens dem Zielwert entspricht, der für jedes angeschlossene Vorsorgewerk von der Einrichtung festgelegt wurde oder eine entsprechende Sicherstellung analog zu jener nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a vorliegt.

4Der Stichtag für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.

5Verantwortlich für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der Experte für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen sowie pendente und latente Fälle.

6Die übernehmende Vorsorgeeinrichtung muss eine neue Beurteilung verlangen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beurteilung der ausreichenden Finanzierung und dem Erlass der Verfügung:

a. im Vorsorgekapital und in den versicherungstechnischen Rückstellungen des zu übertragenden Bestands eine Änderung von 10 Prozent oder mehr eintritt; oder;

b. sich der Deckungsgrad der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung nach Absatz 2 um 10 Prozent oder mehr verändert hat.

Gliederungstitel vor Art. 18

4. Abschnitt: Versicherungsleistungen

Art. 48 Bewertung

(Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist die aktuelle Berechnung des Experten für die berufliche Vorsorge nach Artikel 52e BVG massgebend.