Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 20 Seiten
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dass auch stationäre medizinische Aufenthalte wie Reha und Psychiatrie einen Anspruch auf Betreuungsentschädigung begründen können. Allerdings sollte die Betreuungsentschädigung aus Sicht von Travail.Suisse von beiden Eltern gleichzeitig bezogen werden können, insbesondere in palliativen oder kurativen Fällen oder wenn sich die Eltern während des Spitalaufenthalts des Kindes um dessen Geschwister kümmern müssen. Der SGB ist der Ansicht, dass jeder ärztlich indizierte Spitalaufenthalt nach der Geburt eines Kindes eine Leistungspflicht auslösen sollte und die maximale Genesungsdauer bei Bedarf durch ein ärztliches Attest verlängerbar sein müsste. Eine absolute maximale Leistungsdauer lehnt der SGB ab.
Der Arbeitgeberverband Region Basel hat zwar ein gewisses Verständnis dafür, dass die heute geltende Regelung als zu starr angesehen wird, lehnt die Ausweitung aber klar ab. Denn die Ausweitung entspreche nicht dem ursprünglichen Willen des Parlaments und habe zudem eine grosse finanzielle Mehrbelastung der EO zur Folge. Der Arbeitgeberverband Region Basel betont, dass der ursprüngliche Wille des Parlaments vorsah, Kinder mit Geburtsgebrechen oder Behinderung auszuschliessen. Es müsse sichergestellt werden, dass sich IV-Leistungen nicht mit EO-Leistungen überschneiden. Die geplante Ausweitung würde dazu führen, dass auch normale, planbare Operationen oder andere, nicht schwerwiegende Spitalaufenthalte von Kindern einen Anspruch begründen würden.
Der SAV lehnt die Änderung bezüglich Betreuungsentschädigung ab: Der Anspruch werde neu an die Dauer des Spitalaufenthaltes geknüpft, worauf das Parlament bei der Einführung der Betreuungsentschädigung bewusst verzichtet hatte. Zudem würde die Komplexität des Betreuungsurlaubs bei einer Hospitalisierung weiter erhöht. Eine Ausweitung des Bezügerkreises auf leichte und mittelschwere Beeinträchtigungen würde zudem zu einem erheblichen Kostenanstieg bei der EO führen, was angesichts der enormen finanziellen Herausforderungen der Sozialwerke verhindert werden müsse.
Weitere Organisationen und andere Vernehmlassungsteilnehmende
Procap, Pro Infirmis, FMH und Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin begrüssen die Anpassungen bei der Betreuungsentschädigung. VVAK, KKAK, SODK, EKF, IGAB, EKFF, CP, SKG, FER, EFS und SBLV unterstützen die Ausweitung des Anspruchs auf Betreuungsentschädigung bei einem Spitalaufenthalt des Kindes. EKF, SKG, EFS und SBLV fügen hinzu, dass die Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes die Situation für die Eltern und ihre Arbeitgeber klärt und eine einheitliche Entschädigung bietet. Gemäss SODK wird das Bedürfnis von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, ihre Eltern während eines Spitalaufenthalts bei sich zu haben, besser berücksichtigt.
Agile, SHG, IGAB, SGB-FSS, Inclusion Handicap, Insieme Aarau-Lenzburg, Insieme Biel Seeland,
Insieme Cerebral GR, Insieme Cerebral ZG, Insieme GE, Insieme JU, Insieme BE, Insieme Rapperswil-Jona, Insieme SH, Insieme Suisse, Insieme Thun Oberland, Insieme UR, Insieme VS, In-
sieme VD, Insieme Zürcher Oberland, Procap, Pro Familia und Pro Infirmis begrüssen die Lösung
zweier Anspruchswege für die Betreuungsentschädigung (Hospitalisierung plus Genesung und schwere gesundheitliche Beeinträchtigung). Ihrer Ansicht nach kann dies mit ein paar notwendigen Anpassungen zu einer deutlich besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuung kranker Kinder führen. Sie begrüssen insbesondere, dass bei einem erneuten Spitalaufenthalt von mindestens vier Tagen wiederum ein Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung wegen Spitalaufenthalt entsteht. Positiv werten sie zudem, dass die Betreuungsentschädigung wegen schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung an die Betreuungsentschädigung wegen Spitalaufenthalt anschliessen kann, so dass auf eine veränderte Situation reagiert werden kann.
Gemäss FMH und Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin vereinfacht das Kriterium der vier aufeinanderfolgenden Tage sowohl die Prüfung des Anspruchs als auch die Durchführung und schafft Rechtssicherheit.
Nach Ansicht von VVAK und KKAK würden die neuen Anspruchsbedingungen unweigerlich zu zahlreichen Fragen bezüglich der Anspruchskonkurrenz führen, wenn die Eltern die Entschädigungen gleichzeitig beziehen wollen.