Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 20 Seiten

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Pro Infirmis spricht sich für eine unkomplizierte und unbürokratische Umsetzung der Leistungen aus.

Agile, SHG, IGAB, SGB-FSS, Insieme Aarau-Lenzburg, Insieme Biel Seeland, Insieme Cerebral GR, Insieme Cerebral ZG, Insieme GE, Insieme JU, Insieme BE, Insieme Rapperswil-Jona, Insieme

SH, Insieme Suisse, Insieme Thun Oberland, Insieme UR, Insieme VS, Insieme VD, Insieme Zürcher Oberland, Procap, Pro Familia, Pro Infirmis und SBLV fordern, dass die verschiedenen Anspruchsgrundlagen der Betreuungsentschädigung die Umsetzung nicht erschweren sollen und schlagen vor, für beide ein einziges Anmeldeformular zur Verfügung zu stellen.

4.2.7 Koordinationsregeln

Weitere Organisationen und andere Vernehmlassungsteilnehmende

SGB-FSS, Procap und Pro Familia begrüssen, dass der andere Elternteil die Betreuungsentschädigung auch während des Mutterschaftsurlaubs oder des Urlaubs des andern Elternteils soll beziehen können. Allerdings helfe die geplante Verbesserung den Eltern nur dann, wenn der Bezug direkt nach der Geburt wegen einer Erkrankung oder Frühgeburt möglich ist, da sich die Frage der Koordination der Entschädigungen in der Zeit nach der Geburt stelle.

4.3 Stellungnahmen zu den Bestimmungen

Kantone

GE begrüsst Artikel 16mbis E-EOG, der es den Kantonen ermöglicht, die Leistungen des andern Elternteils grosszügiger auszugestalten. GE ist der Ansicht, dass Artikel 329g Absatz 1 OR angepasst werden muss, um nicht nur den zweiwöchigen Urlaub des andern Elternteils abzudecken, der über die EO entschädigt wird, sondern auch die Urlaube, die über kantonale Regelungen mit einer längeren Deckung gemäss neuem Artikel 16mbis EOG entschädigt werden könnten. GE schlägt vor, Artikel 329g Absatz 1 OR wie folgt zu ändern: «Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von mindestens zwei Wochen hat» und nach Buchstabe b zu ergänzen: «Vorbehalten bleiben längere Urlaube des andern Elternteils, die gemäss Artikel 16mbis EOG entschädigt werden».

Weitere Organisationen und andere Vernehmlassungsteilnehmende

SGB-FSS, Inclusion Handicap, Procap und Pro Familia schlagen vor, Artikel 16obis Absatz 2 E-EOG wie folgt zu ändern: «Erfolgt der Spitalaufenthalt direkt nach der Geburt und dem damit in Zusammenhang stehenden üblichen Spitalaufenthalt und dauert ab Geburt mindestens vier Tage, besteht der Anspruch ab dem 4. Tag».

Agile, SHG, IGAB, Insieme Aarau-Lenzburg, Insieme Biel Seeland, Insieme Cerebral GR, Insieme Cerebral ZG, Insieme GE, Insieme JU, Insieme BE, Insieme Rapperswil-Jona, Insieme SH, Insieme Suisse, Insieme Thun Oberland, Insieme UR, Insieme VS, Insieme VD, Insieme Zürcher Oberland

und Pro Infirmis schlagen vor, in Artikel 16obis EOG einen neuen Absatz 3 einzuführen: «Verlängert sich der Spitalaufenthalt des Kindes nach der Geburt, so besteht der Anspruch auf die Entschädigung». EKF und SBLV sprechen sich für folgenden Passus aus: «Verlängert sich der Spitalaufenthalt des Kindes nach der Geburt aufgrund einer Frühgeburt oder einer Erkrankung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung». FMH und Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin schlagen folgende Formulierung vor: «Verlängert sich der Spitalaufenthalt nach der Geburt aufgrund einer Frühgeburt oder einer Erkrankung, so besteht der Anspruch auf die Entschädigung».

Agile, SHG, IGAB, FMH, Insieme Aarau-Lenzburg, Insieme Biel Seeland, Insieme Cerebral GR, Insieme Cerebral ZG, Insieme GE, Insieme JU, Insieme BE, Insieme Rapperswil-Jona, Insieme SH, Insieme Suisse, Insieme Thun Oberland, Insieme UR, Insieme VS, Insieme VD, Insieme Zürcher Oberland, Pro Infirmis und Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin schlagen folgenden Zusatz

zu Artikel 16q Absatz 2bis E-EOG vor: «[…] In begründeten Fällen kann der Anspruch um jeweils 21 Tage verlängert werden». Für SGB-FSS und Pro Familia sollte die Formulierung lauten: «[…] In begründeten