Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 20 Seiten

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AI, AR, GE, GR, LU und VD schlagen vor, dass auch bei Akutsituation nach der Geburt ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung bestehen soll: Das entscheidende Kriterium soll nicht sein, ob der Spitalaufenthalt direkt nach der Geburt erfolgt, sondern ob es sich um einen regulären Spitalaufenthalt nach der Geburt handelt oder nicht. Somit würde ein Entschädigungsanspruch auch bei einem längeren Spitalaufenthalt bestehen, wenn dieser notwendig ist, weil das Kind als Frühgeburt zur Welt kam oder an einem Geburtsgebrechen leidet. Auch ZH regt an, dass die Konstellationen erfasst werden, in denen das Kind direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital verbleiben muss. Für FR wäre es nicht angezeigt, dass ein längerer Spitalaufenhalt direkt nach der Geburt, der aus palliativen oder kurativen Gründen notwendig ist, keinen Anspruch auf die Betreuungsentschädigung begründet. Das gleiche gilt für Fälle, in denen die Mutter keine Mutterschaftsentschädigung erhält und mit dem Neugeborenen länger als üblich im Spital bleiben muss.

AR, GE, GR, LU und VD schlagen vor, dass es möglich sein sollte, die Dauer des Anspruchs von 21 Taggeldern, die für die Genesung eines Kindes nach einer Hospitalisierung vorgesehen ist, in begründeten Fällen zuverlängern.

ZH regt an, dass die minimale Dauer der Hospitalisierung (von vier) auf sieben Tage erweitert wird. Nach Ansicht von ZH würde dies die Umsetzung im Schulbereich erheblich vereinfachen und allgemein den administrativen Aufwand senken.

ZG lehnt den Leistungsausbau im Bereich der Betreuungsentschädigung ab. Gemäss ZG ist grosse Zurückhaltung angezeigt, weil der Leistungsausbau zwar über die aktuellen EO-Ressourcen, aber gleichwohl über Lohnabzüge finanziert werden und diese im Zusammenhang mit der Finanzierung der

13. AHV-Rente steigen dürften. Ausserdem wären mit der Ausweitung auch leichte Beeinträchtigungen und Bagatellkrankheiten eingeschlossen, was nicht Zweck der EO sein könne, sondern auf privater Basis zu lösen sei (Arbeitsvertrag, einvernehmliche Lösungen mit Arbeitgeber usw.).

Nach Ansicht von FR dürfen die verschiedenen Anspruchsgrundlagen für die Betreuungsentschädigung die Umsetzung nicht weiter erschweren; es sollte möglichst nur ein einziges Formular geben.

GE schlägt vor, in den Ausführungsbestimmungen Regeln für die Koordinierung zwischen der Betreuungsentschädigung für ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind und jener für ein hospitalisiertes Kind festzulegen. Weiter soll gemäss GE jeder Elternteil denselben Tag beziehen können, wie es bereits bei der Betreuungsentschädigung für ein schwer beeinträchtigtes Kind der Fall ist, insbesondere in palliativen und kurativen Situationen. Zudem solle die Möglichkeit bestehen, die Betreuungsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils in besonderen Fällen gleichzeitigi zu beziehen.. Schliesslich spricht sich GE für eine breite Auslegung des Begriffs «Spitalaufenthalt» aus, indem die Definition des Kreisschreibens über Hilflosigkeit übernommen wird.

Politische Parteien

Die Mitte begrüsst die vorgeschlagene Änderung hinsichtlich der Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder. Ein Krankenhausaufenthalt eines Kindes kann gemäss der Mitte gravierende Auswirkungen auf das Familienleben haben. Die Entschädigung für betreuende Eltern ab einer Hospitalisierung von vier Tagen stellt sicher, dass die Familie in dieser herausfordernden Zeit angemessen unterstützt werden kann.

Dachverbände der Wirtschaft

Der KFMV erachtet die Ausweitung als sinnvoll und ist damit einverstanden.

Travail.Suisse und SGB befürworten es ausdrücklich, dass Eltern Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben sollten, wenn ihre Kinder mindestens vier Tage hospitalisiert sind und Betreuung benötigen. Dieser Vorschlag trage dazu bei, dass Eltern und Arbeitgeber rasch Klarheit über den Anspruch auf Betreuungsentschädigung erhalten. Die konkrete Ausgestaltung sei im Entwurf des Bundesrats aber zu restriktiv. Travail.Suisse und SGB schlagen vor, die Definition des Spitalaufenthaltes so zu formulieren,