Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 20 Seiten
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1. Ausgangslage
Seit Inkrafttreten des Erwerbsersatzgesetzes (EOG; SR 834.1) am 1. Januar 1953 hat sich das System der Erwerbsersatzordnung (EO) stark verändert. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die verschiedenen Leistungen aufeinander abgestimmt und an den gesellschaftlichen Wandel angepasst werden. Zudem werden damit verschiedene parlamentarische Vorstösse, die an den Bundesrat überwiesen wurden, erfüllt: Es handelt sich dabei um die Motionen Maury Pasquier (19.4270) und Marti Min Li (19.4110) «Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbstständigerwerbenden»; die Motion Herzog Eva (22.4019) «EO-Entschädigungen. Gleiche maximale Tagessätze bei Militärdienst und Mutterschaft»; die Motion SGK-S (23.3015) «Längeren Spitalaufenthalt der Mutter kurz nach der Geburt beim Mutterschaftsurlaub und bei der Mutterschaftsentschädigung angemessen berücksichtigen» sowie die Motion Müller Damian (22.3608) «Betreuungsentschädigung. Betreuung von schwer kranken Kindern im Spital gewährleisten und die Lücke im Vollzug schliessen».
2. Inhalt der Vorlage
2.1 Angleichung der Leistungen
Gemäss geltendem Recht werden die Kinderzulage, die Betriebszulage und die Zulage für Betreuungskosten, die zusätzlich zur Grundentschädigung gewährt werden, nur an Dienstleistende bezahlt, nicht aber an Personen, die einen über die EO entschädigten Urlaub beziehen. Diese Unterschiede sind mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht mehr gerechtfertigt, weshalb zwecks Harmonisierung alle Nebenleistungen im Rahmen der Revision analysiert wurden. Künftig soll die Betriebszulage für Selbstständigerwerbende (Art. 8 EOG), die heute nur an Dienstleistende ausbezahlt wird, auch an Personen gewährt werden, die einen über die EO entschädigten Urlaub beziehen. Gleiches gilt für die Zulage für Betreuungskosten (Art. 7 EOG). Hingegen soll die Kinderzulage aufgehoben werden (Art. 6 EOG). Sie wurde zu einer Zeit eingeführt, als es noch keine Familienzulagen gab. Ihre Funktion wird heute durch die Familienzulagen erfüllt.
2.2 Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter
Die Mutter hat Anspruch auf eine verlängerte Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss. Anspruch auf eine Verlängerung besteht heute nur bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen, nicht aber, wenn die Mutter hospitalisiert werden muss. Diese ungleiche Handhabung soll beseitigt werden, sodass die Mutterschaftsentschädigung sowohl bei einem verlängerten Spitalaufenthalt des Neugeborenen als auch der Mutter länger ausgerichtet wird. Muss die Mutter also innerhalb der zwei direkt auf die Geburt folgenden Wochen während mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben, wird die Mutterschaftsentschädigung um die Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens aber um 56 Tage länger ausbezahlt. Dieselben Fristen gelten auch für das Neugeborene.
Wenn die Mutter in den 14 Wochen nach der Niederkunft mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss, verlängert sich der Urlaub des andern Elternteils um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch bis zum 97. Tag ab der Niederkunft (d. h. höchstens 84 zusätzliche Taggelder zu den 14, die bereits als Urlaub des andern Elternteils vorgesehen sind).
2.3 Betreuungsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Kindes
Die Betreuungsentschädigung soll weiterhin den Erwerbsausfall entschädigen, der während eines Urlaubs entsteht, der wegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes bezogen wurde. Der vorliegende Entwurf sieht indes vor, den Anspruch auf Fälle auszuweiten, in denen das Kind an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert werden und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss. In solchen Fällen gilt die in Artikel 16o