Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 20 Seiten

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Fällen kann der Anspruch um die ärztlich bescheinigte Genesungsdauer verlängert werden». Procap und Inclusion Handicap fügen ausserdem hinzu: «Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen des Bezugs der Taggelder beider Elternteile für den gleichen Tag». SGB-FSS, Inclusion Handicap, Procap und Pro Familia schlagen vor, Artikel 329i Absatz 1bis OR mit folgendem Zusatz zu ergänzen: «[…] In begründeten Fällen kann der Anspruch um die ärztlich bescheinigte Genesungsdauer verlängert werden».

SGB-FSS und Pro Familia sprechen sich dafür aus, Artikel 16rbis Absatz 1 E-EOG wie folgt anzupassen: «Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass sie während des Zeitraums, der durch den Betreuungsurlaub gemäss Artikel 329i OR6 abgedeckt ist, an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen die zur Wahrung des Kindeswohl erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten und deshalb zusätzliche Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung angefallen sind».

Inclusion Handicap und Procap schlagen folgende Änderung von Artikel 16rbis Absatz 1 E-EOG vor: «Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass sie während des Zeitraums, der durch den Betreuungsurlaub gemäss Artikel 329i OR6 abgedeckt ist, an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigen oder hospitalisierten Kindes nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten und deshalb zusätzliche Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung angefallen sind».

Procap ist der Ansicht, dass die verwirrende Formulierung in Artikel 16r Absatz 3 und 4 E-EOG geändert werden muss.

SGB-FSS, Procap und Pro Familia sprechen sich für folgende Änderung von Artikel 35i Absatz 3 EOV aus: «Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist grundsätzlich über deren Arbeitgeber einzureichen».

Die EKFF befürwortet die redaktionellen Änderungen im Zusammenhang mit der Ehe für alle.

4.4 Weitere Bemerkungen

4.4.1 Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen

Kantone

AG, BE, BL, GE, SG und ZH beantragen, dass den Durchführungsstellen genügend Zeit für die Umsetzung einzuräumen ist. ZH und VD betonen, dass die vorgeschlagene sowie jede weitere punktuelle Anpassung des EOG jeweils eine Anpassung des kantonalen Personalrechts erforderlich macht, was entsprechend Zeit benötige Der Bund hat den Kantonen mehr Vorlaufzeit für die Umsetzung auf kantonaler Ebene zu gewähren. Im Zusammenhang mit der letzten Änderung des EOG erging der Beschluss zur Inkraftsetzung rund fünf Wochen vor dem Inkrafttreten, was für die nötigen Umsetzungsschritte auf kantonaler Ebene beim Weitem nicht ausreichend war. Nach Ansicht von NW sind die Anpassungen aus durchführungstechnischer Sicht unproblematisch und können ohne grösseren Aufwand umgesetzt werden.

Dachverbände der Wirtschaft

Der SBV weist darauf hin, dass die Umsetzung der Ausweitung der Betriebszulage in administrativer Hinsicht möglichst einfach gehalten werden soll. Der SBV bittet zudem, dass mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb ebenfalls Anspruch auf die Betriebszulage haben sollen.