Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung durch Drittstaatsangehörige übermittelt das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich ZEMIS automatisch die vorhandenen Daten an das C-VIS. Eine ähnliche Regelung ist in der ZEMIS-Verordnung vorzusehen.

Wie in der Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 bereits angekündigt, werden die Fingerabdrücke und das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild von Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragen, nur dann an das C-VIS übermittelt und im ORBIS erfasst, wenn die betreffende Person persönlich bei der Behörde erscheinen muss.

Die Fingerabdrücke werden nur erfasst, wenn die Person zwecks Abgleichs ihrer biometrischen Daten im AFIS bei der Behörde erscheint. Das Gesichtsbild wird hingegen in jedem Fall erfasst. Dabei wird entweder das Gesichtsbild gescannt oder direkt eine Aufnahme gemacht, wenn die Person bei der Botschaft oder dem Kanton vorstellig wird und die entsprechende Infrastruktur vorhanden ist.

Personen, die um eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ersuchen, stellen ihre Personendaten bereits bei der Einreichung ihres Gesuchs bereit, mit Ausnahme der biometrischen Daten.

Art. 10 Abs. 2

Artikel 10 regelt die Zugriffsrechte im ORBIS. Diese bleiben in Bezug auf das nationale Visumsystem unverändert. Neu ist jedoch auf die Daten zu verweisen, die für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt erfasst werden. Anhang 2a legt neu die in das C-VIS einzuliefernden Daten und gleichzeitig die im ORBIS enthaltenen Daten fest. Die Zugriffe der Schweizer Behörden sind daher für jede Datenkategorie zu bestimmen.

Art. 11 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 4, dbis, e Ziff. 2 und 3, f und Abs. 2

Artikel 11 befasst sich mit der Abfrage der Daten des C-VIS. Die Zugriffsrechte sind aufgrund der neuen Daten im System leicht unterschiedlich.

Bst. a Ziff. 1 und 4

So bezieht sich der Zugriff der Abteilungen Einreise und Zulassung Aufenthalt des SEM nicht nur auf die Aufgaben im Visumbereich, sondern auch auf die Aufgaben in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz. Zwar sind die Kantone bzw. die für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständigen kantonalen Behörden die ersten, die in diesem Bereich auf das C-VIS zugreifen müssen. Als Aufsichtsbehörde und als Behörde, die humanitäre Visa für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellt, muss das SEM aber ebenfalls auf diese Daten zugreifen können. Zudem werden die mit der Erstellung von Statistiken beauftragten Stellen dies künftig auf Grundlage von Artikel 45bis der EU-VIS-Verordnung tun, und nicht mehr gestützt auf Artikel 17, der aufgehoben wurde.