Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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In bestimmten Fällen ist das SIRENE-Büro von fedpol zu kontaktieren, damit dieses von gewissen Treffern insbesondere im SIS Kenntnis erlangt. Die zuständigen Behörden, einschliesslich jener, die Aufenthaltsbewilligungen oder Visa für einen längerfristigen Aufenthalt erteilen, oder die VIS-Stelle müssen das SIRENE-Büro von fedpol kontaktieren, sobald die Übereinstimmung mit bestimmten Ausschreibungen bestätigt ist sowie in allen Fällen, in denen die Ausschreibung durch einen anderen Schengen-Staat als die Schweiz erfolgt ist. Dieses Verfahren ist auch in der revidierten Verordnung enthalten, damit es für die Behörden wie auch für die betreffenden Dritten klar ersichtlich ist (vgl. Art. 22d).
Art. 1 Bst. h
Die Zwecke der VISV werden ergänzt. Es wird präzisiert, dass die Beschränkung des Zugriffsrechts in Zusammenhang mit den Analysen der nationalen VIS-Stelle in dieser Verordnung geregelt ist (Art. 109e Bst. k nAIG). Die anderen bereits genannten Ziele stehen im Einklang mit den neuen notifizierten Verordnungen, sodass sich
diesbezüglich keine Neuerungen ergeben.
Art. 2 Bst. a Fussnote
Die Fussnote zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (EU-VIS-Verordnung) ist zu aktualisieren, um den jüngsten Änderungen dieser Verordnung durch den neuen europäischen Rechtsakt, der unter den von der Schweiz zu übernehmenden Schengen-Besitzstand fällt, Rechnung zu tragen.
Art. 5 Abs. 1
Absatz 1 muss neu auch Anhang 2a erwähnen, der die Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt umfasst.
Art. 6 Überschrift und Abs. 1
Die Überschrift von Artikel 6 wird geändert, da dieser Artikel sich neu nur noch auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt bezieht. Zudem wird Absatz 1 präzisiert, um klar aufzuzeigen, dass der Visakodex nur für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt gilt.
Art. 6a Erfassung der Daten durch die für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt zuständigen Behörden im ORBIS
Es wurde ein Artikel 6a geschaffen um zu bestimmen, welche Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt im ORBIS erfasst werden. Die Visumbehörden – das SEM, die Schweizer Auslandvertretungen, die kantonalen Migrationsbehörden oder andere Bundesbehörden mit entsprechenden Kompetenzen – müssen gemäss Artikel 22a der EU-VIS-Verordnung im ORBIS die in Anhang 2a genannten Daten erfassen. Diese Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt. Sie ermöglichen einen automatisierten Abgleich mit den Daten des SIS, des EES, des ETIAS (einschliesslich ETIAS-Überwachungsliste), des C-VIS, des Europol sowie der Interpol-Datenbanken SLTD (Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente) und TDAWN (Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten).
Daher werden je nach Verlauf des Verfahrens die zusätzlich zu erfassenden Daten nach den Artikeln 22c–22f der EU-VIS-Verordnung ebenfalls im Anhang 2a angegeben. Bei der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthalts- 13/41