Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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Bst. dbis
Ein neuer Buchstabe dbissoll gewährleisten, dass das Protokoll des EDA und die Ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf (nachstehend: Schweizer Mission) zur Ausstellung der Legitimationskarten des EDA auf das System zugreifen können. Die Übermittlung der Ordipro-Daten an das C-VIS ist in der Verordnung über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung, SR 235.21) geregelt.
Bst. e
Der Buchstabe e von Absatz 1 sieht den Zugriff des Grenzwachtkorps6 und der zuständigen kantonalen und kommunalen Polizeibehörden auf das System vor. Der Zweck dieser Zugriffe zur Verifizierung der Identität von Inhaberinnen und Inhabern eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ist genauer zu erläutern. Ausserdem ist zu präzisieren, dass die Zugriffe zur Identifikation erfolgen, um die Identität von Personen ohne Visum oder Aufenthaltstitel, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, festzustellen (Ziff. 2 und 3).
Bst. f
Schliesslich ist unter dem Buchstaben f der Zweck der bestehenden Zugriffsrechte der kantonalen Migrationsbehörden und der Gemeinden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden, zu präzisieren. Neu werden nicht nur Aufgaben im Visumbereich erwähnt, sondern auch jene in den Bereichen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung.
Abs. 2
Absatz 2 wird lediglich geändert, um die Bezeichnung der Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol zu aktualisieren.
2. Abschnitt Abfrage des C-VIS und Umfang der Zugriffsrechte in Bezug auf Inhaberinnen und Inhaber von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
Der 2. Abschnitt muss neu auf die Daten von Inhaberinnen und Inhabern von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt verweisen. Dadurch lassen sich Abfragen zu Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen oder beantragen, unterscheiden von Abfragen zu Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzen oder beantragen.
Art. 12 Abs. 1 Bst. c, f und g, 1bis und 2
Artikel 12 wird überarbeitet, indem präzisiert wird, dass die darin vorgesehene Abfrage des C-VIS sich auf die Prüfung von Visumgesuchen für einen kurzfristigen Aufenthalt beschränkt. Eine Abfrage kann neu anhand der Nummer der Visumvignette, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und des Ausstellungsdatums früher erteilter Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel erfolgen (Bst. g und f). Zudem kann das Gesichtsbild neu für eine Suche
6 Aufgrund der organisatorischen Anpassungen im BAZG wird hier eine Änderung nötig sein. Diese soll aber erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der laufenden Zollrechtsrevision erfolgen. Bis dahin bleibt die Bezeichnung GWK bestehen. 15/41