Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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verwendet werden (Bst. g). Absatz 1bisbestimmt, dass diese Suche weitere Kriterien umfassen muss.
Absatz 2 betreffend die Daten des C-VIS, die abgefragt werden können, wenn die Suche einen Treffer ergeben hat, verweist neu auch auf Artikel 22a der EU-VIS-Verordnung, der sich mit den Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln befasst (Art. 15 Abs. 2 und 3 der geänderten EU-VIS-Verordnung).
Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz
Artikel 13 befasst sich mit den Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz und der Abfrage des C-VIS zur Verifizierung der Identität. Dieser Artikel betrifft im Grundsatz Inhaberinnen und Inhaber von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. Grundsätzlich soll an den Schengen-Aussengrenzen eine Kontrolle anhand der biometrischen Daten gewährleistet sein. Diese Bestimmung ist seit 2011 in Kraft. Absatz 3 wird dahingehend präzisiert, dass eine Verifizierung der Identität neu anhand des Gesichtsbilds erfolgen kann, wenn dies nicht anhand der Fingerabdrücke möglich ist. Eine Suche kann zudem künftig nicht mehr nur anhand der Visumvignette erfolgen. Der Artikel verweist weiterhin auf Artikel 19 der EU-VIS-Verordnung, der durch die Verordnung (EU) 2021/1134 (Art. 1 Ziff. 22) leicht angepasst wird. Obwohl die EU-VIS-Verordnung nur Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erwähnt, soll diese Möglichkeit offenbar auch in Bezug auf Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt gelten. Die technischen Unterlagen der EU bestätigen diese Auslegung; sie sehen vor, dass diese Abfrageart möglich sein wird (business use case version 3.01, point 7.7.1). Das SEM wird die Europäische Kommission um Anpassung der entsprechenden Rechtsvorschriften ersuchen. Die Überprüfung von Inhaberinnen und Inhabern eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels anhand des Gesichtsbilds ist in Artikel 22h der VIS-Verordnung geregelt.
Art. 13a Abfrage vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers im EES
Im Rahmen der Übernahme der Verordnung (EU) 2017/22267 ist ein neuer Zugriff auf das C-VIS vorgesehen zur Erstellung eines EES-Dossiers. Dies ermöglicht den Grenzkontrollbehörden, das C-VIS abzufragen und die massgebenden Daten im Hinblick auf die Eröffnung eines EES-Dossiers auch bei nicht visumpflichtigen Personen zu verwenden. Bei visumpflichtigen Personen kann das C-VIS bei der Grenzkontrolle oder zum Zweck der Identifikation abgefragt werden.
Dieser Zugriff stützt sich auf Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 19a der EU-VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134 (Art. 1 Ziff. 23).
7 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise- /Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11. 16/41