Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Art. 26a Speicherung der Daten im C-VIS

Aufgrund der neuen Informationen im System betreffend Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (Art. 23 der EU-VIS-Verordnung, Art. 1 Ziff. 27 der Verordnung [EU] 2021/1134) ist ein neuer Artikel zur Speicherung der Daten im C-VIS vorzusehen. Ausserdem werden die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild von Kindern unter zwölf Jahren automatisch gelöscht, sobald das Visum (für einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt) oder der Aufenthaltstitel abgelaufen ist. Die Daten von Kindern unter zwölf Jahren, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen, werden gelöscht, wenn sie den Schengen-Raum verlassen haben. In solchen Fällen erfolgt die Löschung automatisch. Diese Bestimmungen sind auch insofern wichtig, als sie sich auch auf die Daten des CIR auswirken werden, sobald die Interoperabilität umgesetzt wird.

Art. 27 Abs. 1 und 2

Der bestehende Artikel 27 Absätze 1 und 2 betreffend die vorzeitige Löschung von Daten im C-VIS ist anzupassen (Art. 24 der EU-VIS-Verordnung, Art. 1 Ziff. 29 der Verordnung [EU] 2021/1134). Neu löscht das SEM die Gesuchsdatensätze von Inhaberinnen und Inhabern eines Visums oder Aufenthaltstitels, wenn diese die Schweizer Staatsangehörigkeit erworben haben. Das SEM informiert zudem die zuständigen ausländischen Behörden, welche die Daten erfasst haben, damit die Löschung vorgenommen wird. Die Löschung der Visumgesuche erfolgt über ORBIS. Das SEM ist neu auch über Einbürgerungen zu informieren, damit die Daten der Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltstiteln gelöscht werden können. Es kann somit die Löschung der entsprechenden Daten im C-VIS sicherstellen.

29a Protokollierung

Die Datenverarbeitungen, die bei Zugriffen auf das System zu Sicherheitszwecken mit verschiedenen Angaben zu den Dossiers – namentlich Angaben zur Person, welche die Abfrage vorgenommen hat, und zur Person, welche die Daten an die benannte Behörde weitergeleitet hat – erfolgen, müssen gespeichert werden (Art. 22s Abs. 2 der EU-VIS-Verordnung, Art. 1 Ziff. 26 der Verordnung [EU] 2021/1134). Mit diesem neuen Artikel wird die Speicherung transparenter gewährleistet. Die Aufbewahrungsdauer ist ein Jahr länger als die übliche Aufbewahrungsfrist nach Artikel 23 der EU-VIS-Verordnung (vgl. Art. 22s Abs. 4 der EU-VIS-Verordnung).

Zudem führt fedpol Protokolle über die Mitarbeitenden, die zur Eingabe oder zum Abruf von Daten des C-VIS ermächtigt sind. Die Protokolle werden während sechs Jahren aufbewahrt, sofern sie nicht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens verwendet worden sind. Die Modalitäten sind in Artikel 22s Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134, geregelt.

Art. 30 Überschrift und Abs. 2

Die Überschrift dieses Artikels wird allgemeiner formuliert, sodass sie alle Situationen umfasst, die unter Artikel 109equaternAIG fallen. Die Daten des C-VIS dürfen weder Drittstaaten noch internationalen Organisationen bekanntgegeben werden. Dieser Artikel legt in Absatz 2 fest, welche Daten in bestimmten Ausnahmefällen Drittstaaten bekanntgegeben werden dürfen. Absatz 2 wird angepasst aufgrund der neuen 26/41