Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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In diesen Fällen bestimmt das SIRENE-Büro von fedpol die zu treffende Massnahme. Es kontaktiert dafür den ausschreibenden Staat und wendet die Verordnung (EU) 2018/186211 an. Die Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) regelt, welche Zugriffe den Migrationsbehörden bei Treffern gewährt werden. Diese Zugriffe werden bei Bedarf ergänzt. Ausserdem regelt die N-SIS-Verordnung die Verfahren zur Konsultation und zum Informationsaustausch bei Ausschreibungen durch das SIRENE-Büro oder die Schweizer Behörde.

3a. Kapitel Verwendung von Daten des C-VIS für Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS)

Ein neues Kapitel 3a befasst sich mit der Verwendung von Daten des C-VIS zur Ausschreibung vermisster oder schutzbedürftiger Personen, die nach Artikel 32 der SIS-Verordnung 2018/1862 am Reisen gehindert werden müssen, im SIS. Hier wird ein Artikel 22e eingeführt.

Nach Artikel 22o der EU-VIS-Verordnung können die Daten des C-VIS verwendet werden, wenn die betroffene Person diese nicht selber beibringen kann oder wenn dies das Verfahren vereinfacht. In diesem Fall kann die für die Ausschreibung zuständige Kantons- oder Bundesbehörde sich an die EAZ fedpol wenden. Dieser Entscheid kann zum Schutz einer minderjährigen Person erlassen worden sein, weil das Risiko einer Entführung besteht. Es kann sich auch um Kinder handeln, die am Reisen gehindert werden müssen, weil ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht, dass sie aus dem Land gebracht und Opfer von Menschenhandel, Zwangsheirat, weiblicher Genitalverstümmelung oder sonstiger Formen geschlechtsspezifischer Gewalt werden, dass sie Opfer terroristischer Straftaten oder darin verwickelt werden oder dass sie in bewaffnete Gruppen eingezogen oder rekrutiert werden oder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten gezwungen werden. Ebenso erwachsene Personen, die am Reisen gehindert werden müssen, weil ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht, dass sie aus ihrem Land oder aus dem Schengen-Raum gebracht werden und Opfer von Menschenhandel oder geschlechtsspezifischer Gewalt werden. In diesem Fall müssen die schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden einen Entscheid erlassen haben, der auch eine Ausschreibung im SIS vorsieht.

Bei vermissten Personen ist kein behördlicher Entscheid erforderlich. Die EAZ fedpol übermittelt die Daten von vermissten oder schutzbedürftigen Personen auf gesichertem Weg an die antragstellende Behörde, die die betroffene Person im SIS ausschreibt, um sie am Reisen zu hindern. Behörden, die eine Ausschreibung feststellen und Informationen dazu wünschen, können sich an das SEM wenden. Auf schriftliches Ersuchen übermittelt das SEM die im Einzelfall benötigten Daten.

11 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56. 25/41