Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Daten im System, die gemäss der EU-VIS-Verordnung übermittelt werden dürfen, sofern einige strenge Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 2 der EU-VIS-Verordnung, Art. 1 Ziff. 35 der Verordnung [EU] 2021/1134). Dazu gehören auch Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und zu Inhaberinnen und Inhabern von Aufenthaltstiteln (Art. 31 Abs. 2 Bst. d–i und k der EU-VIS-Verordnung). Es dürfen nur die im System vorhandenen Daten bekanntgegeben werden. Eine Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3 der VIS-Verordnung in Ausführungsverordnungen ist nicht vorgesehen, da diese Bestimmung direkt anwendbar ist und Gesetzeskraft hat. Ausserdem kennt das Asylgesetz bereits eine ähnliche Regelung der Datenbekanntgabe (Art. 97 Abs. 1 und 98 AsylG).

Art. 30a Bekanntgabe von Daten an Dritte durch die EAZ fedpol

Absatz 1 bestimmt, dass die zu Sicherheitszwecken eingelieferten Daten weder an Drittstaaten noch an internationale Organisationen oder private Einrichtungen übermittelt werden dürfen. Bestimmte personenbezogene Daten des C-VIS dürfen Drittstaaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, um eine unmittelbare Gefahr eines Terroranschlags oder einer anderen schweren Straftat abzuwenden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 Absatz 5 der EU-VIS-Verordnung erfüllt sind (Art. 1 Ziff. 35 der Verordnung [EU] 2021/1134). Dieser neue Artikel legt in Absatz 2 fest, welche Daten bekanntgegeben werden dürfen. Absatz 3 hält klar fest, dass die üblichen Bedingungen für den Erhalt der Daten durch eine benannte Behörde gemäss den Artikeln 19–21 gelten. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass bei der EAZ fedpol ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht wird. Die EAZ fedpol übermittelt Daten des C-VIS nur dann an die Strafverfolgungs- oder Polizeibehörden eines Drittstaats, wenn die betroffene Person dadurch nicht gefährdet wird (Abs. 4). Fedpol kontaktiert falls nötig das SEM, um die Migrationsgeschichte der betroffenen Person und allenfalls das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft in Erfahrung zu bringen (Abs. 5). Falls die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe erfüllt sind und diese daher möglich ist, informiert fedpol alle Schengen-Staaten, deren Daten zu Visa oder Aufenthaltstiteln betroffen sind, damit sie die Datenbekanntgabe an den betreffenden Drittstaat bestätigen (Abs. 6).

Art. 30b Protokoll über die Datenbekanntgaben

Die Bekanntgaben der Daten des C-VIS durch das SEM nach Artikel 109equaterAbsatz 3 oder durch die EAZ fedpol nach Artikel 109equaterAbsatz 4 nAIG werden zu statistischen Zwecken protokolliert und dem EDÖB zur Verfügung gehalten. Artikel 22s der revidierten EU-VIS-Verordnung regelt das Führen von Protokollen zu Anträgen auf Abfrage von Daten des C-VIS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten. Die Schengen-Staaten müssen diese Protokolle ebenfalls vorsehen. Analog zur Protokollierung nach Artikel 22s werden die Informationen zur Datenbekanntgabe während sechs Jahren nach der Bekanntgabe an den Drittstaat aufbewahrt.

Mit den Artikeln 30, 30a und 30b VISV werden die Bedingungen der Bekanntgabe von Daten des C-VIS präzisiert und somit die Grundrechte der im System erfassten Personen bestmöglich gewährleistet. Damit wird den bei den parlamentarischen Arbeiten geäusserten Bemerkungen betreffend die Datenbekanntgabe an Drittstaaten insbesondere durch die Polizeibehörden Rechnung getragen und die diesbezügliche Rolle des SEM wird genauer erläutert.