Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Die übrigen Treffer im EES oder ETIAS werden, wie die SIS-Ausschreibungen im Migrationsbereich, durch die für das Dossier zuständigen Behörden überprüft. Bei Übereinstimmungen mit der ETIAS-Überwachungsliste ist die nationale ETIAS-Stelle zuständig. Dies gilt auch in Bezug auf die ETIAS-Überwachungsliste. Es wird auf die Auswirkungen dieser Vorlage auf die künftige ETIAS-Verordnung verwiesen.

Ausserdem muss die nationale VIS-Stelle in gewissen Fällen (Abs. 2) eine Sicherheitsüberprüfung vornehmen um zu bestimmen, ob die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Art. 9g Abs. 2 der EU-VIS-Verordnung). Die für das C-VIS benannte Behörde lässt der zentralen Visumbehörde des für das Visumgesuch zuständigen Mitgliedstaats eine mit Gründen versehene Stellungnahme zukommen. Hier geht es um Fälle, in denen die gesuchte Person im SIS zur Festnahme oder Auslieferung ausgeschrieben ist oder in denen das Reisedokument der Person im TDAWN registriert ist (Art. 9g und 22b Abs. 16 EU-VIS-Verordnung). Die nationale VIS-Stelle übermittelt der Behörde ihre Empfehlungen innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung des C-VIS. Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen ein Verfahren für bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss.

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der nationalen VIS-Stelle wie auch der nationalen ETIAS-Stelle müssen in den Gesuchsdatensätzen gespeichert werden. Sie sind nur für die zentralen Visumbehörden oder die für die Regelung des Aufenthalts zuständigen Behörden einsehbar (vgl. Anhänge 2a, 2b und 3).

Art. 22c Einschränkung des Zugriffsrechts

Der Bundesrat ist befugt, die Einschränkungen der Informationspflicht in Bezug auf Stellungnahmen der nationalen VIS-Stelle oder der nationalen ETIAS-Stelle betreffend die innere Sicherheit zu regeln (Art. 109e Bst. k nAIG). Die Einschätzungen der nationalen VIS-Stelle werden den gesuchstellenden Personen nicht oder nur teilweise mitgeteilt. Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird im Gesuchsdatensatz so erfasst, dass sie nur den für das C-VIS benannten Behörden nach Artikel 9d und den zentralen Visumbehörden zugänglich ist. Übermittelt die nationale VIS-Stelle innerhalb der gesetzten Frist keine solche Stellungnahme, so ist davon auszugehen, dass keine Gründe für Einwände gegen die Visumerteilung vorliegen (Art. 9g Abs. 6 und 7 der EU-VIS-Verordnung, Art. 1 Ziff. 11 der Verordnung [EU] 2021/1134). Die Stellungnahmen sind nur für die zentralen Migrationsbehörden einsehbar. Diese Analyse wird jedoch berücksichtigt und ist allenfalls im endgültigen Entscheid der Behörde aufgeführt.

Von einer Information der betreffenden Person kann daher nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies eine erforderliche und dem Zweck angemessene Massnahme darstellt, damit behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert und die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden sowie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der nationalen Sicherheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 1, vgl. Art. 38 Abs. 7 der EU-VIS-Verordnung, Art. 1 Ziff. 42 der Verordnung [EU] 2021/1134).

Eine Information geht ausserdem auch an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, wenn zwischen zwei Schengen-Informationssystemen weisse oder rote Verknüpfungen bestehen. Die gesuchstellende Person wird in diesem Fall über die Treffer informiert und kann entsprechend reagieren.