Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Art. 31 Abs. 4

Das Recht auf Berichtigung der Daten besteht bereits heute. Die neue Verordnung sieht für die Meldung bestimmter Änderungen der Daten des Systems an andere Schengen-Staaten eine kürzere Frist vor. Künftig muss das SEM mit dem Staat, der die Daten erfasst hat, innert sieben Tagen, und nicht mehr innert 14 Tagen, Kontakt aufnehmen. Die übrigen Fristen entsprechen den in der Datenschutzverordnung (Art. 18 DSV, SR 235.11) vorgesehenen Fristen. Die aktuellen, für die gesuchstellenden Personen grosszügigeren Fristen werden unverändert beibehalten.

Anhang 2

Anhang 2 betreffend die Zugangsberechtigungen beim ORBIS wird in Bezug auf die Daten zu Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt leicht geändert. Die Übernahme der neuen EU-Verordnungen bedingt einige sprachliche Anpassungen. Ausserdem wird die Kategorie III betreffend die Nichtfortführung der Prüfung des Gesuchs aufgehoben. In diesen Fällen werden die allenfalls erfassten Daten nicht mehr ergänzt. Zudem soll neu im System angegeben werden, ob die betreffende Person ein Familienmitglied mit europäischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit hat. Diese Information wird auch im Zentralsystem zu finden sein. Die Daten betreffend Visa für einen längerfristigen Aufenthalt sind neu in Anhang 2a aufgeführt.

Anhang 2a

Anhang 2a nennt neu die an das C-VIS und an den CIR zu übermittelnden Daten des ORBIS zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt. Diese Daten werden vorgängig im ORBIS erfasst. Ähnliche Daten in Bezug auf Aufenthaltstitel sind im ZEMIS zu erfassen und an das C-VIS zu übermitteln.

Anhang 3

Anhang 3, der die verschiedenen Zugriffsrechte auf das C-VIS festlegt, wird geändert und berücksichtigt neu die Datenkategorien betreffend Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln. Diese unterscheiden sich von den Datenkategorien betreffend Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. Es werden weitere Daten aufgeführt, namentlich der Scan der Personaldatenseite des Reisedokuments der Antragstellerinnen und Antragsteller.

Die Zugriffsrechte der Behörden werden ergänzt. Neu werden die Behörden genannt, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltsbewilligungen erteilen. Dies gilt für die Bezeichnungen MIGRA und SEM II. Die zuständigen Behörden für die Ausstellung von Legitimationskarten des EDA werden schon genannt. Für die benannten Behörden ist ausserdem ein neuer Direktzugriff in Zusammenhang mit Artikel 22a VISV vorgesehen.

4.2 Änderungen der EESV

Neu muss die Behörde bei Visuminhaberinnen und Visuminhabern nicht mehr spezifische Informationen zur Visumvignette im EES erfassen, sondern nur noch das