Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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auf die Daten des Systems ist in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Protokolls und der Mission der Schweiz zu gewähren (Art. 24 Abs. 5 EESV).

Art. 5 Abs. 2 und 5

Artikel 5, der sich mit den Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder im Hoheitsgebiet der Schweiz befasst, ist geringfügig zu ändern (Art. 23 EESV, Art. 4 Ziff. 7 der Verordnung [EU] 2021/1134). Absatz 2 legt fest, welche Verifizierungen der Identität der Person anhand welcher Daten erfolgen. Dieses Verfahren wurde leicht geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134.

Die Behörden, die solche Kontrollen durchführen, können nicht nur das EES abfragen, sondern auch direkt das C-VIS. Dabei erfolgt die Abfrage über das ESP, insbesondere wenn Angaben zur betreffenden Person im System gespeichert sind. Ein neuer Absatz 5 verweist allgemein auf die Zugriffe der Grenzkontrollbehörden und im Hoheitsgebiet der Schweiz auf das C-VIS, die in der VISV geregelt sind (Art. 23 Abs. 2 Bst. b Punkt ii EESV). Diesbezüglich hält die EES-Verordnung Folgendes fest: «Für die Verifizierung der Fingerabdrücke oder des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds anhand des VIS bei Visuminhabern können die Grenzbehörden die Suche im VIS, wie in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung Nr. 767/2008 vorgesehen, direkt aus dem EES durchführen.»

Somit ist die Kontrolle der biometrischen Daten an der Grenze gewährleistet und die Identität der in den Schengen-Raum einreisenden Personen bekannt. In der Regel muss jede Person, die in den Schengen-Raum einreist, anhand ihrer biometrischen Daten identifiziert werden. Davon ausgenommen sind Personen, die unter das GSG fallen, sowie Inhaberinnen und Inhaber eines nicht biometrischen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt.

Art. 5a Abfrage durch sorgfaltspflichtige Beförderungsunternehmer

Die Abfrage des EES zur Prüfung der Gültigkeit von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für die einmalige Einreise oder für Mehrfacheinreisen zu rechtmässigen Zwecken erfolgt direkt über den schreibgeschützten Zugang für Beförderungsunternehmer. Dabei werden die in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments gespeicherten Daten und der Einreisestaat eingegeben. Die Beförderungsunternehmer stellen die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a–c der vorliegenden Verordnung bereit. Dazu gehören der/die Nachname(n) (Familienname[n]), der/die Vorname(n), das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit(en), das Geschlecht, die Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, der aus drei Buchstaben bestehende Code des Staats, der das Reisedokument oder die Reisedokumente ausgestellt hat, sowie das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente.

Der Web-Dienst des EES übermittelt den Beförderungsunternehmern eine sehr kurz gefasste Antwort. Es wird nur angegeben, ob die Visa gesetzeskonform verwendet werden (Art. 13 Abs. 3 EESV, Art. 4 Ziff. 3 der Verordnung [EU] 2021/1134). Streng genommen gibt es keinen Zugriff auf das System und seine Daten, weshalb Beförderungsunternehmer im Anhang zu den Zugriffsrechten nirgends erwähnt werden. Kann ein Beförderungsunternehmer, welcher der Sorgfaltspflicht nach den Artikeln 92–95 AIG unterliegt, einen Drittstaatsangehörigen nicht befördern, kommt dies nicht einer Einreiseverweigerung gleich. Die betroffene Person muss die