Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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Für die Zwecke der in Artikel 21 des Visakodex vorgesehenen Prüfungen führt das C-VIS eine Abfrage unter Verwendung des ESP durch, um die einschlägigen Daten mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen abzugleichen, die in den folgenden Systemen erfasst sind: SIS, EES, ETIAS (einschliesslich ETIAS-Überwachungsliste), Eurodac, Europäisches Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN), SLTD und TDAWN.
Eine ähnliche Abfrage erfolgt im Rahmen der Verfahren zur Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstiteln zur Bestimmung, ob die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen könnte nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Eine Abfrage erfolgt in den Datenbanken C-VIS, EES, ETIAS, ECRIS-TCN, SLTD, TDAWN und Europol (Art. 22b Abs. 2 der EU-VIS-Verordnung).
Die Schweiz beteiligt sich nicht an der Zusammenarbeit mit ECRIS TCN und nur in begrenztem Umfang an Europol.
Art. 22b
Ein neuer Artikel 22b befasst sich mit der nationalen VIS-Stelle und deren Aufgaben nach Artikel 109ebisnAIG. Die praktische Umsetzung der Verordnungen ist in Vorbereitung. Offenbar sind, anders als in der Botschaft des Bundesrates dargelegt (BBl 2022 1421, S. 73 ff.), die Aufgaben der VIS-Stelle die gleichen, unabhängig davon, ob es sich um einen Visumantrag für einen kurzfristigen oder längerfristigen Aufenthalt oder ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
Eine manuelle Verifizierung durch die nationale VIS-Stelle hat innerhalb von zwei Tagen zu erfolgen, nachdem das System den Treffer gemeldet hat. Folgende Treffer können sich ergeben (Abs. 1, vgl. Art. 9d und 22b Abs. 9 und 13 der EU-VIS-Verordnung):
− die gesuchstellende Person ist zum Zweck der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zweck der Auslieferungshaft ausgeschrieben;
− die gesuchstellende Person ist als vermisste oder schutzbedürftige Person, die am Reisen gehindert werden muss, ausgeschrieben;
− die gesuchstellende Person wird im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht und zu diesem Zweck ausgeschrieben;
− die gesuchstellende Person oder das Reisedokument ist zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen ausgeschrieben;
− das für das Gesuch verwendete Reisedokument entspricht einem Reisedokument, das in einem Dossier des TDAWN registriert ist.
Die Fälle von Treffern in den Datenbanken ECRIS-TCN und Europol betreffen zurzeit nicht die Schweiz, sie werden aber allenfalls an die nationale VIS-Stelle weitergeleitet.