Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Gesichtsbild, sofern dieses nicht bereits bei der Einreichung des Visumantrags direkt im C-VIS erfasst wird (Art. 16 Abs. 1 Bst. d EESV12).

Ebenso ist keine Aktualisierung des Gesichtsbilds im EES erforderlich, sofern die betreffende Person über ein Visum verfügt und ihr Gesichtsbild bei der Gesuchseinreichung direkt vor Ort aufgenommen worden ist (Art. 15 Abs. 1 EESV).

Einige Bestimmungen der EESV müssen jedoch aufgrund der Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands geändert werden. Es handelt sich im Wesentlichen um neue Zugriffsrechte der Behörden, die für Visa und Bewilligungen in Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf diese Datenbank zugreifen müssen.

Art. 1 Bst. a Fussnote

Die Fussnote zur Verordnung (EU) 2017/2226 ist aufgrund der vorliegenden Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands zu aktualisieren.

Art. 4a Abfrage zur Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln

Artikel 4 der EESV regelt die Abfrage des EES zur Prüfung der Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt (Art. 24 Abs. 5 EESV). Für die Prüfung der Visumanträge für einen längerfristigen Aufenthalt und für die Verfahren zur Erteilung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sind ähnliche Regelungen vorzusehen (Art. 4 Ziff. 8 der Verordnung [EU] 2021/1134). Die Abfrage des EES zur Prüfung von Visumanträgen für einen längerfristigen Aufenthalt und von Gesuchen um Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie im Rahmen der Verifizierung von Übereinstimmungen des C-VIS mit dem EES erfolgt direkt entweder durch ORBIS oder ZEMIS. Diese Bestimmung begründet die gesetzliche Grundlage für diese Schnittstelle, die an sich nur ein Kommunikationsmittel ist. Das in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Verfahren zur Abfrage des Systems findet hier ebenfalls Anwendung. Bei einem Treffer kann das gesamte Dossier abgefragt werden nach Anhang 2, der die zur Abfrage berechtigten Einheiten nennt. Es wurde die gleiche Formulierung gewählt wie bei den übrigen Bestimmungen der EESV. Die Zugriffe auf das EES sind ausserdem in Artikel 103c AIG vorgesehen. Dieser Artikel wird zu gegebener Zeit ergänzt durch einige Zugriffe in Zusammenhang mit der Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.

Art. 4b Abfrage zur Ausstellung von Legitimationskarten des EDA

Bei einem Treffer legt Anhang 2 fest, welche Daten das EDA (Protokoll und Schweizer Mission) abfragen kann. Es handelt sich nicht um die gleichen Daten, wie sie die kantonale Behörde abfragen kann, die ebenfalls einen Bearbeitungszugriff auf das EES hat. Legitimationskarten werden in einem besonderen Kontext ausgestellt. Der Zugriff

12 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise- /Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20. 29/41