Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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Dokumentation wird der nach Artikel 41 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/680 eingesetzten Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Sie beinhaltet das Datum und den Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, die Begründung der Übermittlung und Angaben zu den übermittelten personenbezogenen Daten. Da es sich um ein Register in Form einer Word- oder Excel-Datei handelt, die in keinem Informationssystem vorgesehen ist, ist eine materielle Rechtsgrundlage wie die vorliegende Bestimmung angemessen.
Anhang 2
Anhang 2 der EESV muss neu alle Behörden, die über Abfragerechte verfügen, aufführen. Daher wird die Tabelle mit den für die Ausstellung von Legitimationskarten des EDA (LEGI) zuständigen Behörden ergänzt. Zudem sind als Migrationsbehörden diejenigen Behörden zu verstehen, die auch Visa für einen längerfristigen Aufenthalt sowie Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen ausstellen.
Anhang 2 wird künftig angeben, welche Daten im CIR enthalten sind. Diese Angaben werden jedoch erst bei der Umsetzung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme wirksam. Die in dieser Vorlage erläuterten Änderungen dürften gemäss dem aktuellen europäischen Zeitplan zu einem späteren Zeitpunkt, im Laufe des Jahres 2026, in Kraft treten.
4.3. Änderungen der ZEMIS-Verordnung
Die ZEMIS-Verordnung ist dahingehend zu ändern, dass erwähnt wird, welche Daten bei der Erteilung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und somit eines Aufenthaltstitels an das C-VIS übermittelt werden. Die Zuständigkeit des Bundesrats ergibt sich aus dem neuen Artikel 15a BGIAA. Im Vordergrund stehen einheitliche Prozesse. Zudem gilt es, unnötige oder wiederholte Erfassungen biometrischer Daten zu vermeiden.
Ein neuer Artikel 15b bestimmt, welche Daten bei der Einreichung eines Gesuchs um Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erfasst und an das C-VIS übermittelt werden. Die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild werden spätestens bei der Erteilung des Aufenthaltstitels an das C-VIS übermittelt, wenn diese biometrischen Daten erfasst werden.
Diese Personen werden ausserdem in bestimmten Fällen bereits zuvor ein Visum C erhalten haben, für das die biometrischen Daten auf jeden Fall erfasst werden. Zudem wurden in gewissen Fällen, in denen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt wurde, die biometrischen Daten ebenfalls an das System übermittelt. Kurz nach der Genehmigung des Antrags, bei Ausstellung des biometrischen Dokuments, werden zusätzliche biometrische Daten an das C-VIS geliefert.
Wird die Bewilligung verweigert, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen und die kantonale Behörde erlässt einen Wegweisungsentscheid nach Artikel 64 Absatz 1 AIG. Dieser Entscheid wird im SIS eingetragen, falls er Drittstaatsangehörige betrifft. Die biometrischen Daten der betroffenen Person können dann erfasst werden im Hinblick auf die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS (Art. 68a AIG).