Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Art. 15b Übermittlung von Daten an das C-VIS

Die ZEMIS-Verordnung muss festlegen, welche massgebenden Daten von Personen, die um eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ersuchen, an das C-VIS zu übermitteln sind. Die Artikel 22a, 22c und 22e der EU-VIS-Verordnung sind anwendbar (Art. 1 Ziff. 26 der Verordnung [EU] 2021/1134). Diese Daten gelangen direkt vom ZEMIS in das C-VIS (Abs. 1 und 2). Es ist zu unterstreichen, dass ein Grossteil der Personen, die ein Bewilligungsgesuch einreichen, bereits ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erhalten haben und dass zahlreiche Daten daher bereits im C-VIS enthalten sind. Insbesondere soll ein Scan der Personaldatenseite des Reisepasses übermittelt werden, sofern diese noch nicht im C-VIS vorhanden ist; falls bereits vorhanden, wird sie nur erfasst, wenn die Seite aktualisiert werden muss (Abs. 1 Bst. f).

Die übermittelten Daten ermöglichen es, den mit dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt verknüpften Datensatz zu finden und die Daten in Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ergänzen. Bei einem positiven Ausgang des Verfahrens werden bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Fingerabdrücke aller zehn Finger, und nicht mehr nur von zwei Fingern, sowie das Gesichtsbild erfasst und dann an das C-VIS übermittelt (Abs. 3). Diese Daten werden von den Bewilligungsbehörden über ZEMIS an das C-VIS weitergeleitet. Das Verfahren zur Ausstellung der Aufenthaltstitel in der Schweiz bleibt unverändert.

Die kantonalen Behörden erhalten in bestimmten Fällen Informationen direkt von der nationalen VIS-Stelle des SEM.

Anhang

Der Anhang der ZEMIS-Verordnung ist ausserdem zu ergänzen mit zwei neuen Datenfeldern: Scan der Personaldatenseite des Reisedokuments und Art des Reisedokuments (Ziff. 2 Ausländerbereich, Bst. c). Hier wird auch die Rechtsvertretung oder der Sorgeberechtigte bei Minderjährigen im Feld erwähnt, das derzeit für den Namen der Eltern vorgesehen ist.

4.4 In der künftigen ETIAS-Verordnung vorzusehende Regelung

Artikel 108c nAIG regelt die Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle. Das Parlament hat diese Bestimmung in der Herbstsession 2020 bereits genehmigt. Der nationalen ETIAS-Stelle kommt eine neue Aufgabe zu, falls der automatische Abgleich mit der ETIAS-Überwachungsliste einen Treffer ergibt. Sie muss die Treffer verifizieren und den zuständigen Behörden eine Risikoeinschätzung abgeben, damit diese über die Einreise und den Aufenthalt entscheiden können. Bei Visumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt ist das SEM als zentrale Visumbehörde zu informieren (Art. 9e Abs. 3 der EU-VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] 2021/1134). Bei Visumanträgen für einen längerfristigen Aufenthalt oder bei Gesuchen um Aufenthaltsbewilligung sind je nach Fall die kantonalen Behörden, das SEM oder das EDA zu informieren (Art. 22b Abs. 14 der EU-VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] 2021/1134). Bei falschen Treffern werden die Daten unverzüglich gelöscht.

Da die neue ETIAS-Verordnung noch im Entwurfsstadium ist, wird vorgeschlagen, nur die Elemente in Zusammenhang mit der Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1134 zu nennen, die in dieser Verordnung aufgeführt sein müssen.