Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Situation mit dem Schengen-Staat, der das Dokument ausgestellt hat, klären und beispielsweise eine Verlängerung des Visums verlangen. Dies entspricht der für die Systeme ETIAS und C-VIS vorgesehenen Regelung.

Art. 14a Bekanntgabe von Daten an Dritte

Das SEM darf an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, oder an eine internationale Organisation, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/222613 aufgeführt ist, bestimmte Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind. Die Daten, die in bestimmten Fällen einzig zum Zweck der Identifikation bekanntgegeben werden dürfen, sind hier aufzulisten. Die Möglichkeit, Daten des EES an Drittstaaten oder internationale Organisationen zu übermitteln, um terroristische oder sonstige schwere Straftaten gemäss den Anhängen 1a und 1b der N-SIS-Verordnung zu verhindern, ist in Artikel 14b vorgesehen.

Art. 14b Bekanntgabe von Daten an Dritte durch die EAZ fedpol

Die Möglichkeit, Daten nach Artikel 41 Absatz 6 der EESV bekanntzugeben, wurde im AIG nicht umgesetzt. Aus Gründen der Transparenz in Bezug auf die Regelung der Systeme C-VIS und ETIAS wird eine ähnliche Bestimmung in der EESV vorgeschlagen. Dieser Artikel regelt die Datenbekanntgaben an einen Drittstaat, die nicht mit dem Verfahren gemäss den Artikeln 10–12 EESV in Verbindung stehen und die es der EAZ fedpol ermöglichen, Daten an die benannten nationalen Behörden zu übermitteln. Grundsätzlich müssen alle Anträge aus dem Ausland über die EAZ fedpol laufen. Diese entscheidet dann endgültig über die Möglichkeit einer entsprechenden Datenbekanntgabe. Der Grundsatz des Verbots der Bekanntgabe von Daten, die zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten eingeliefert werden, ist in Absatz 1 festgehalten. Für die Einzelheiten der Bestimmung wird auf Artikel 30a VISV verwiesen, der einen ähnlichen Wortlaut aufweist.

Art. 20a Register der Datenbekanntgaben

Wie bei den Daten des C-VIS, ist die Archivierung der Datenbekanntgaben an Drittstaaten oder internationale Organisationen zu regeln. Jede Bekanntgabe von Daten des EES durch das SEM nach Artikel 103d AIG wird in ein Datenregister aufgenommen und dem EDÖB zur Verfügung gehalten.

Die EESV sieht in Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe f diese Art der Archivierung vor für Daten, die bei einer terroristischen Bedrohung übermittelt werden. Das SEM schlägt jedoch vor, dass jede Datenübermittlung zu Kontroll- und Statistikzwecken in einem Datenregister festgehalten wird. Die Übermittlungen werden dokumentiert. Die

13 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise- /Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20. 31/41