Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 14 Seiten
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die der Verträglichkeitsprüfung unterstehen, können vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt werden. Dabei kann er insbesondere Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist.
Art. 31b
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196815 (VwVG).
Werden Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zusammengelegt, kann bei der Plangenehmigung über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden werden. Lediglich die Behandlung von angemeldeten Ansprüchen erfolgt nach einem getrennten Verfahren. Diese Zusammenlegung der Verfahren bringt eine Vereinfachung, insbesondere in Bezug auf die Modalitäten der Verfahrenseröffnung. Das Enteignungsverfahren kommt subsidiär zur Anwendung, wenn ein freihändiger Erwerb (einvernehmlich) oder eine Landumlegung (Neuanordnung von Grundstücken über eine Neuverteilung der Parzellen) nicht möglich sind. Der Entwurf sieht vor, dass das Enteignungsrecht vom WBF auf Ersuchen des CERN ausgeübt werden kann (Entschädigungen gehen zulasten des CERN). Die Bestimmungen des FIFG zu den Verfahren gelten als Lex specialis, jene des EntG kommen ergänzend zur Anwendung.
Art. 31c bis 31i
Artikel 31c bis 31i enthalten Präzisierungen zum Verfahren. Dieses entspricht anderen Plangenehmigungsverfahren des Bundes. Geregelt sind folgende Etappen: Eröffnung des Verfahrens (Art. 31c), Aussteckung (Art. 31d), Stellungnahme der Kantone, Publikation und Auflage – wobei die betroffenen Kantone und Gemeinden zu den unterbreiteten Plänen Stellung nehmen können (Art. 31e), Einsprache (Art. 31f), Differenzbereinigung (Art. 31g), Plangenehmigungsentscheid und Geltungsdauer (Art. 31h) sowie vereinfachtes Verfahren (Art. 31i). Mit dem Verweis in Artikel 31g wird sichergestellt, dass das Differenzbereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung mit anderen Plangenehmigungsverfahren übereinstimmt und dass es sich auf Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 (RVOG) stützt.
Dank der Zusammenlegung von Enteignungs- und Plangenehmigungsverfahren entscheidet das WBF mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 31h Abs. 1). Die Geltungsdauer der Plangenehmigung beträgt drei Jahre (Art. 31hAbs. 1). Diese Dauer, die verlängert werden kann (Art. 31h Abs. 3), liegt zwischen der beispielsweise im AsylG, im UGüTG und im EBG vorgesehenen Dauer von fünf Jahren und der im Bundesgesetz vom 4. Oktober 196317 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vorgesehenen Dauer von einem Jahr. Es gibt zwei verschiedene Arten von Plangenehmigungsverfahren: ein ordentliches und ein vereinfachtes. Beide Fälle setzen eine Bundeskompetenz voraus. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 31i) kommt in drei Fällen zur Anwendung: bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Personen (Bst. a), bei Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt (Bst. b) und bei Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden (Bst. c). Die Bedingungen in Buchstaben a, b und c sind nicht kumulativ. Dies entspricht der in anderen Bereichen mit einem Plangenehmigungsverfahren gängigen Praxis, beispielsweise in den Bereichen Eisenbahn, Nationalstrassen oder Rohrleitungsanlagen. Im Zweifelsfall wird jedoch immer das ordentliche Verfahren durchgeführt (Art. 31i Abs. 3). Beispiele für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens wären die Änderung der Umzäunung des eingezäunten CERN-Geländes oder der Bau eines Labors, das nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren betrieben werden soll.
15 SR 172.021
16 SR 172.010
17 SR 746.1 10/14