Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 14 Seiten

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gungsverfahren vorsehen (z. B. LFG), sowie der kantonalen Genfer Gesetzgebung zu den Projektierungszonen (Art. 10 des Règlement d’application de la loi d’application de la loi fédérale sur l’aménagement du territoire18). Die im FIFG vorgesehene verlängerbare Frist muss es ermöglichen, ein baureifes Ausführungsprojekt zu erarbeiten und Rechtssicherheit zu schaffen. Die vorgeschlagene Bestimmung präzisiert zudem ausdrücklich, dass sich eine neue Projektierungszone ganz oder teilweise über den gleichen Perimeter erstrecken kann.

Die Geltungsdauer der Projektierungszone verlängert sich, wenn die neue Genehmigung unverzüglich nach Auslaufen der ursprünglich festgelegten Geltungsdauer wirksam wird. Entsteht hingegen ein mehr oder weniger langer Unterbruch bei der Gültigkeit einer Projektierungszone, handelt es sich um eine Neufestlegung. In beiden Fällen verläuft das Verfahren gleich wie bei der erstmaligen Festlegung der Projektierungszone. Deshalb ist es nicht notwendig, diesen Punkt oder die vorgesehenen Bedingungen im Gesetz zu präzisieren, da für die Verlängerung und die Neufestlegung dieselben Bedingungen gelten wie für die erstmalige Festlegung der Projektierungszonen.

4. Absatz

Das WBF hebt die Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag des CERN, eines Kantons oder einer Gemeinde auf, wenn feststeht, dass eine geplante Anlage nicht umgesetzt wird. Die Verfügungen über die Aufhebung einer Projektierungszone werden in den betroffenen Gemeinden veröffentlicht.

Art. 31m

Mit den Baulinien soll verhindert werden, dass die künftige Umsetzung von Bauten oder Anlagen des CERN, deren Pläne ordnungsgemäss genehmigt wurden, durch Bauten Dritter behindert werden. Wie beim Plangenehmigungsverfahren werden die beteiligten Bundesbehörden, Kantone und Gemeinden vorgängig angehört. Der Verweis in Artikel 31g gilt auch für die Einrichtung von Baulinien. Die Baulinien bleiben solange gültig, bis das WBF sie nicht aufgehoben hat, weil sie hinfällig geworden sind.

Art. 31n

Zu den üblichen Beschwerdegründen gemäss VwVG gehören a) die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und c) Unangemessenheit (unrichtige Ausübung des Ermessensspielraums). Die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung der Kognition (Ausschluss der Rüge der Unangemessenheit und der Ermessenskontrolle) gegenüber den allgemeinen Regeln rechtfertigt sich zum einen aufgrund des besonderen Status des CERN, das als internationale Organisation Immunitäten und Vorrechte geniesst, und zum andern deshalb, weil diese Lösung Forschung und Innovation nicht unverhältnismässig beeinträchtigt. Überdies kann damit eine «unité de doctrine» der im FIFG vorgesehenen Verfahrensregeln gestärkt werden (vgl. Art. 13 Abs. 3 FIFG).

Art. 56

Dieser Artikel sieht vor, dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, unter anderem für das Plangenehmigungsverfahren und die mit dem Plangenehmigungsverfahren und dem Sachplan verbundenen Gebühren, sowie Bauvorschriften zum Schutz von Menschen und Umwelt erlassen kann (nicht abschliessende Liste).

Art. 57b

Dieser Artikel bestimmt, was mit Verfahren geschieht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten FIFG noch hängig sind. Die Plangenehmigungsgesuche, über die die kantonale Behörde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht entschieden hat und die in den Geltungsbereich von Artikel 31 Absatz 1 fallen, werden an das WBF weitergeleitet und

18 RS / GE L 1 30.01 12/14